Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
- Der im Flurkartenausschnitt
gekennzeichnete öffentliche Weg Flst. 1030/5, Gemarkung Vorderweißbuch
Flur Streich, ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Die Fläche
wird deshalb gemäß § 7 Abs. 1 StrG eingezogen und verliert die Eigenschaft
eines öffentlichen Weges. Widerrufliche Sondernutzungen entfallen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die
Vermessung in Auftrag zu geben.
Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 447/2018 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.