Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss:

 

1.                   Es wird festgestellt, dass weder ein Mitglied des Gemeinderates noch der Vorsitzende befangen sind.

 

2.                   Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Unterer Hohenrain“ in Hößlinswart wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB.

 

3.                   Zusammen mit dem Bebauungsplan sollen auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen werden.

 

4.                   Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst auf Gemarkung Hößlinswart die Grundstücke Flst.Nr. 58/6, 395/2, 694, 695, 699, 700 (Widderstraße), 700/1, 701, 703, 703/1, 704, 704/1, 706, 706/1, 707, 707/1, 709, 709/1, 710 und 710/1 sowie die Teilflächen der Grundstücke Flst.Nr. 641 (Weg), 690 (Weg), 691, 693/1, 696 und 1503 (Gamsstraße). Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan der Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:500 vom 26.02.2019.

 

5.                   Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.

 

6.                   Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie der Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB wird aufgrund von § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

7.                   Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

8.                   Der Bebauungsplanentwurf „Unterer Hohenrain“ in Hößlinswart vom 26.02.2019 mit den örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung vom 26.02.2019 wird vom Gemeinderat gebilligt und ist nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch von 30 Tagen, öffentlich auszulegen. Ebenfalls auszulegen sind die faunistische Relevanzprüfung vom 21.03.2018 und die faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange vom 02.11.2018, jeweils gefertigt vom Büro Stauss & Turni, Tübingen. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

9.                   Das Ingenieurbüro Riker und Rebmann wird mit der weiteren Planung der Erschließungseinrichtungen beauftragt. Das Vermessungsbüro Henn und Kessler erhält den Auftrag zur Katastervermessung und Grundstücksabmarkung.

 

10.               Der Vorsitzende wird ermächtigt, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis bezüglich der Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu schließen.

 


Auf die Sitzungsvorlage 472/2019, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.

 

Der Vorsitzende begrüßt Stadtplaner Andreas Janecky von der ArchitektenPartnerschaft Stuttgart (ARP) und Ingenieur Gert Rebmann vom Ingenieurbüro Riker + Rebmann und leitet kurz in die Thematik ein. Er verweist auf die einstimmige Beschlussempfehlung des Bau- und Umweltausschusses am 19.02.2019.

Ergänzend führt der Vorsitzende aus, dass der Grunderwerb durch die Gemeinde vorab stattgefunden hat. Bezüglich der Gestaltung der Freiflächen wurde eine Anregung der Obst- und Gartenbauvereine aufgenommen, auf Steinschüttungen (Schotterflächen) zu verzichten. Diese Festsetzung soll auch bei künftigen Bebauungsplänen im Gemeindegebiet aufgenommen werden. Er bedankt sich in diesem Zusammenhang nochmals für den Hinweis einzelner Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses bezüglich der Einmündung der Widderstraße in die L 1140. Der Vorsitzende ist der Auffassung, dass durch die Inanspruchnahme von weiteren kommunalen Flächen nun eine gute Lösung gefunden wurde.

 

Stadtplaner Janecky erläutert nachfolgend den städtebaulichen Entwurf.

 

Der Vorsitzende ergänzt, dass der in die Jahre gekommene Spielplatz in der Salamanderstraße, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats, aufgewertet werden soll.

 

Gemeinderat Tottmann hat Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der in der Pflanzliste aufgeführten Gehölze. In der Praxis sei es doch vielmehr so, dass sich die Grundstückseigentümer für Tuja-Pflanzen oder Kirschloorbeer entscheiden würden.

 

Herr Rabenstein informiert, dass die Baukontrolle des Landratsamtes letztendlich prüfen muss, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Bepflanzung eingehalten wurden.

 

Gemeinderat Moser erwähnt nochmals die Diskussion im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung in der Gemeinde. Das Wohngebiet „Unterer Hohenrain“ in Hößlinswart sieht er als gelungene Abrundung an, zumal bereits in der Vergangenheit auf FNP-Ebene eine großzügige bauliche Entwicklung in westlicher Richtung immer wieder angedacht war. Er wird dem Bebauungsplan zustimmen, dieser ist ausgewogen und passend. Die geplante Verkehrsführung dient der Gesamtentlastung des Verkehrs. Die 30 km-Beschränkung ist aus seiner Sicht der beste Kompromiss.