Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig:

 

1.         Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird aufgrund der mangelnden Einfügung in die Umgebungsbebauung sowie der erdrückenden Wirkung versagt.

2.         Die Verwaltung wird ermächtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, wenn durch eine Änderung die Einfügung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor Ort gegeben ist.

3.         Im weiteren Verfahren ist die Stellplatzsatzung der Gemeinde Berglen, rechtsverbindlich seit 05.12.1996, zu beachten.

 

 


Auf die Sitzungsvorlage 137/2019, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.

 

Bauamtsleiter Rabenstein erläutert den Sachverhalt ausführlich anhand der Planunterlagen und der Sitzungsvorlage.

Er betont, dass die Verwaltung es ausdrücklich befürworten würde, wenn sich auf dem Grundstück etwas tun würde. Gleichzeitig hat die Verwaltung jedoch größte Bedenken ihre Zustimmung zur Bauvoranfrage zu erteilen, da die vorgesehene Bebauung für absolut nicht verträglich gehalten wird. Es bestehen erhebliche städtebauliche Bedenken gegen die Aufstockung. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben dann genehmigungsfähig, wenn es sich u.a. in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Das für die Beurteilung einer angemessenen Höhe maßgebende Gebäude ist u.a. das Gebäude Hirschstraße 14. Die Traufhöhe der geplanten Gebäude liegt 0,8 m und die Firsthöhe sogar 2 m über dessen Niveau. Von Seiten der Baurechtsbehörde werden die Höhen des direkt angrenzenden Gebäude Hirschstraße 10 als Obergrenze angesehen. Ein Einfügen in die nähere Umgebungsbebauung ist daher nach Auffassung der Verwaltung und auch des Landratsamtes nicht gegeben. Hinzu kommt die Stellplatzproblematik. Zwar kann das Landratsamt nach § 37 Abs. 7 LBO bei einer Bebauung im Innenbereich auf die zusätzlichen Stellplätze verzichten, wenn die Herstellung auf dem Baugrundstück unmöglich oder unzumutbar ist. Problematisch wäre dann allerdings, dass die Fahrzeuge auf der Straße abgestellt werden. Neben den Stellplätzen für die geplanten Wohneinheiten sind nach Auffassung der Verwaltung auch Stellplätze für die gewerbliche Nutzung erforderlich. Die Verwaltung könnte sich jedoch vorstellen ihr Einvernehmen zu erteilen, wenn die Bauvoranfrage so abgeändert wird, dass die Verträglichkeit gegeben ist.

 

Gemeinderat Hägele sieht die Höhen des geplanten Gebäudes als nicht dramatisch an. Er nimmt als Vergleich die in Oppelsbohm neu erstellten Gebäude an der J.-S.-Bach-Straße. Diese wurden auch genehmigt, obwohl sie deutlich höher als Gebäude in unmittelbarer Umgebung sind.

Der Vorsitzende erläutert, dass die Ortdurchfahrt Hößlinswart nicht mit der von Oppelsbohm verglichen werden kann. In der Ortsmitte von Oppelsbohm gibt es mehrere Bezugsgebäude, die beiden neuen Gebäude in der J.-S.-Bach-Straße sind daher in ihrer Höhe verträglich.

 

Gemeinderat Moser betont, dass es bereits zum jetzigen Zeitpunkt Probleme mit der Parkierung in diesem Bereich der Hirschstraße gibt. Zudem benötigt der Bus, der aus der Iltisstraße ausfährt, diesen Platz vor den Gebäuden Hirschstraße 6 und 8 zum Ausfahren. 

 

Bauamtsleiter Rabenstein betont, dass eine Genehmigung in Absprache mit dem Landratsamt nur erteilt werden kann, wenn die aktuell geplanten Gebäudehöhen deutlich reduziert werden.

 

Gemeinderat Geck würde es befürworten, wenn die rechtliche Auffassung von Gemeinde und Landratsamt noch einmal mit dem Bauherrn besprochen werden könnte, um einen Kompromiss zu finden und die Planung entsprechend zu optimieren. Er ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung über die Einfügung nach § 34 BauGB auch das Gebäude Hirschstraße 14 mit herangezogen werden sollte.