Nachfolgend fasst der Gemeinderat den einstimmigen Beschluss

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 16.12.2014

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2,8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2015 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 12 „Zutrittsrecht“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserwerks, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

 

§ 17 „Anlage des Anschlussnehmers“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)     Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserwerks − ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

 

(2)     Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserwerk oder ein vom Wasserwerk zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

 

(3)     Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserwerks zu veranlassen.

 

(4)     Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserwerks oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

 

 

§ 22 „Nachprüfung von Messeinrichtungen“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)  Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes  verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht beim Wasserwerk, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

 

(2)  Die Kosten der Prüfung fallen dem Wasserwerk zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.

 

§ 50 „Ordnungswidrigkeiten“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.     entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche -Wasserversorgung anschließt,

 

2.     entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,

 

3.     entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Wasserwerks weiterleitet,

 

4.     entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Wasserwerk mitteilt,

 

5.     entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

 

6.     entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserwerks bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.

 

(2)    Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.

 

 


Auf die Sitzungsvorlage 46/2015 wird verwiesen.

 

Der Vorsitzende informiert, dass es sich hier lediglich um redaktionelle Änderungen handelt.