Nachfolgend fasst der Gemeinderat den
einstimmigen Beschluss
Der Gemeinderat beschließt folgende
Änderungssatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 16.12.2014
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie der §§ 2,8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetztes für
Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2015 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 12 „Zutrittsrecht“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
Der Wasserabnehmer hat dem mit
einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserwerks, im
Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der
Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24
genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der
technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach
dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum
Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der
Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
§ 17 „Anlage
des Anschlussnehmers“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der Messeinrichtungen
des Wasserwerks − ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die
Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung
überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2)
Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die
Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das
Wasserwerk oder ein vom Wasserwerk zugelassenes Installationsunternehmen
erfolgen. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu
überwachen.
(3)
Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können
plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des
Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine
einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der
Anlage ist nach den Angaben des Wasserwerks zu veranlassen.
(4)
Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass
Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
Wasserwerks oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind.
§ 22
„Nachprüfung von Messeinrichtungen“ der Wasserversorgungssatzung erhält
folgende Fassung:
(1)
Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den
Antrag auf Prüfung nicht beim Wasserwerk, so hat er diese vor Antragstellung zu
benachrichtigen.
(2)
Die Kosten der Prüfung fallen dem Wasserwerk zur Last, falls die
Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem
Wasserabnehmer.
§ 50
„Ordnungswidrigkeiten“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 ein Grundstück nicht an
die öffentliche -Wasserversorgung anschließt,
2.
entgegen § 5 nicht seinen gesamten
Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3.
entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte
ohne schriftliche Zustimmung des Wasserwerks weiterleitet,
4.
entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen
des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Wasserwerk mitteilt,
5.
entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter
Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder
behördlicher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
6.
entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen
und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer,
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserwerks bzw. Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten
nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.
Auf die Sitzungsvorlage 46/2015 wird verwiesen.
Der Vorsitzende informiert, dass es sich hier lediglich um redaktionelle Änderungen handelt.