Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig:
Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 35 Abs. 1 / Abs. 2 BauGB unter den Maßgaben erteilt, dass
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die in
Anspruch genommenen Flächen für die Verbreiterung des Gemeindewegs von den
jeweiligen Grundstückseigentümern kostenlos auf die Gemeinde übertragen werden,
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alle
hierfür entstehenden Kosten wie bspw. Vermessungs- und Notarkosten von den
Antragstellern oder den entsprechenden Grundstückseigentümern übernommen
werden. Hierzu ist eine Kostenübernahmeerklärung der jeweiligen Personen
abzugeben.
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ein
entsprechender Nutzungsvertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen
/ Feldwege zwischen der Gemeinde Berglen und den Bauherren abgeschlossen wird,
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vor
Baubeginn ein Lageplan eingereicht wird, auf welchem die Anfahrtswege in der
Umgebung für den Bau des Wegs eingezeichnet sind. Ebenso ist vorab ein
gemeinsamer Vor-Ort-Termin mit den Bauherren und dem Bauamt/Forstamt
durchzuführen, bei dem der Zustand der öffentlichen Zufahrtswege dokumentiert,
sowie die Art und Weise der Befestigung des Gemeindewegs festgelegt wird. Die
Baufreigabe (Roter Punkt) wird hiervon abhängig gemacht.
Auf die Sitzungsvorlage 157/2019, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.
Gemeinderat Haller spricht den Gemeindefeldweg Flst. 165 an, der vom Antragsteller mit benutzt werden soll. Er ist der Auffassung, dass unbedingt eine vorherige Bestandsaufnahme des Wegs durchgeführt werden sollte, damit der Zustand nach der Maßnahme verglichen werden kann.
Bauamtsleiter Rabenstein betont, dass die Gemeinde bei einem Vor-Ort-Termin mit den Bauherren ihre Vorstellungen definieren und den Zustand der öffentlichen Bestandswege dokumentieren wird. Der Beschlussantrag sollte dahingehend ergänzt werden, dass der Rote Punkt erst dann erteilt wird, wenn die Bestandserhebung der Wegtrasse, die für die Anlieferung des Baumaterials genutzt werden soll, vom Bauamt und den Bauherren erfolgt ist. Ferner muss die Art und Weise der Befestigung des Gemeindewegs festgelegt worden sein.