Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 / Abs. 2 BauGB unter den Maßgaben erteilt, dass

 

-     die in Anspruch genommenen Flächen für die Verbreiterung des Gemeindewegs von den jeweiligen Grundstückseigentümern kostenlos auf die Gemeinde übertragen werden,

-     alle hierfür entstehenden Kosten wie bspw. Vermessungs- und Notarkosten von den Antragstellern oder den entsprechenden Grundstückseigentümern übernommen werden. Hierzu ist eine Kostenübernahmeerklärung der jeweiligen Personen abzugeben.

-     ein entsprechender Nutzungsvertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen / Feldwege zwischen der Gemeinde Berglen und den Bauherren abgeschlossen wird,

-     vor Baubeginn ein Lageplan eingereicht wird, auf welchem die Anfahrtswege in der Umgebung für den Bau des Wegs eingezeichnet sind. Ebenso ist vorab ein gemeinsamer Vor-Ort-Termin mit den Bauherren und dem Bauamt/Forstamt durchzuführen, bei dem der Zustand der öffentlichen Zufahrtswege dokumentiert, sowie die Art und Weise der Befestigung des Gemeindewegs festgelegt wird. Die Baufreigabe (Roter Punkt) wird hiervon abhängig gemacht.

 

 


Auf die Sitzungsvorlage 157/2019, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.

 

Gemeinderat Haller spricht den Gemeindefeldweg Flst. 165 an, der vom Antragsteller mit benutzt werden soll. Er ist der Auffassung, dass unbedingt eine vorherige Bestandsaufnahme des Wegs durchgeführt werden sollte, damit der Zustand nach der Maßnahme verglichen werden kann.

 

Bauamtsleiter Rabenstein betont, dass die Gemeinde bei einem Vor-Ort-Termin mit den Bauherren ihre Vorstellungen definieren und den Zustand der öffentlichen Bestandswege dokumentieren wird. Der Beschlussantrag sollte dahingehend ergänzt werden, dass der Rote Punkt erst dann erteilt wird, wenn die Bestandserhebung der Wegtrasse, die für die Anlieferung des Baumaterials genutzt werden soll, vom Bauamt und den Bauherren erfolgt ist. Ferner muss die Art und Weise der Befestigung des Gemeindewegs festgelegt worden sein.