Der Bau- und Umweltausschuss fasst den einstimmigen Beschluss:
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31
Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt.
2.
Sollten
dennoch Gehölze durch die Umsetzung des Vorhabens abgängig sein, sind diese
gleichwertig im Zuge dessen zu ersetzen.
3.
Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Auf die Sitzungsvorlage 169/2020, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.
Gemeinderat Haller erkundigt sich, ob es Vorgaben zur Absicherung bzw. Eingrenzung des Schwimmteichs gibt.
Bauamtsleiter Rabenstein betont, dass eine Absicherung stattfinden muss, in welcher Form liegt jedoch allein in der Entscheidung des Bauherrn. Aufgrund von § 36 i.V.m. § 31 BauGB kann die Gemeinde keine baurechtlichen Vorgaben machen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Grundstückseigentümer.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Haftungsnachweis nicht bei der Gemeinde liegt.