Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Bau- und Umweltausschuss fasst den einstimmigen Beschluss:

 

1.         Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB wird unter der Maßgabe erteilt, dass eine dezentrale Niederschlagsentwässerung vorgesehen ist. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

2.         Die Gemeinde stimmt dem geplanten Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 171/2020 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.

 

Bauamtsleiter Rabenstein erläutert das geplante Vorhaben anhand der Planunterlagen ausführlich. Er ist der Auffassung, dass eine gelungene Planung aufgelegt wurde, die die Innenhofsituation gut aufnimmt und das Ganze abrundet.

 

Zur Anfrage von Gemeinderat Walter bezüglich der Höhenüberschreitung teilt der Vorsitzende mit, dass es aufgrund fehlender planungsrechtlicher Regelungen oder örtlichen Bauvorschriften bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB um die Beurteilung geht, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Von Seiten der Verwaltung fügt sich das Vorhaben trotz Höhenüberschreitung sehr gut in die Umgebungsbebauung ein. Das ansteigende Gelände ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen. Die Höhenüberschreitung tritt nach Auffassung der Verwaltung wenn überhaupt nur unwesentlich in Erscheinung, da die bisher giebelständige Bebauung durch eine traufständige Bauweise ersetzt werden soll. Letztendlich ist aber die Baurechtsbehörde für die Beurteilung des Baugesuchs zuständig, wobei es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Anhand der vorzulegenden Straßenabwicklung wird vom Landratsamt, als auch von der Verwaltung die höhenmäßige Einfügung beurteilt. Diese Beurteilung kann auch dazu führen, dass die vorliegende Planung abgeändert werden muss, sofern das vorgesehene Gebäude aufgrund seiner Höhenausmaße den Rahmen sprengen würde.