Der Gemeinderat fasst den
einstimmigen Beschluss:
1.
Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer werden
für einen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung ohne Ansatz von
Stundungszinsen gewährt.
2.
Dem Bürgermeister werden im Zusammenhang mit
der Stundung von Gewerbesteuerforderungen bis auf weiteres ohne
Betragsbeschränkungen die Zuständigkeiten über die Wertgrenze gem. § 11 Absatz
2 Ziffer 2.6.2 der Hauptsatzung hinaus übertragen.
3.
Dem Bürgermeister werden im Zusammenhang mit
dem Erlass von Nebenforderungen aufgrund Gewerbesteuerforderungen bis auf
weiteres die Zuständigkeiten über die Wertgrenze gem. § 11 Absatz 2 Ziffer 2.7
der Hauptsatzung hinaus bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall
übertragen.
4.
Die Regelungen in Ziffern 1, 2. und 3. gelten
für Fälligkeiten ab dem 15.02.2020 und sind bis 31.12.2020 befristet.
Protokollnotiz: Gemeinderat Haller ist bei der Abstimmung nicht
anwesend.
Auf die Sitzungsvorlage 611/2020, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.