Mehrere Eigentümer des Wohngebietes “Gassenäcker-Mörgele” nehmen Bezug auf den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage in der Vivaldistraße in Oppelsbohm, stellen verschiedene Fragen und äußern die Bedenken der Anwohner. Die angesprochenen Punkte liegen der Verwaltung und dem Gemeinderat in schriftlicher Form als E-Mail vom 21.09.2020 vor. Die Verwaltung hat mit E-Mail vom 22.09.2020 zu den angesprochenen Punkten ausführlich vor der heutigen BUA-Sitzung Stellung genommen. Die Anwohner gehen in der Bürgerfragestunde nochmals auf verschiedene Punkte ein, bei denen sie nicht die Auffassung der Verwaltung teilen. Die Anfragen betreffen die Parksituation, die Verkehrssituation, die Eigentümersituation, die GRZ, die Einhaltung von Höhen, Breiten und Abständen, die Lage der Tiefgarageneinfahrt und die befürchtete Wertminderung der anderen Grundstücke im Wohngebiet. Die Unterzeichner des Schreibens hatten sich beim Kauf ihrer Grundstücke seinerzeit darauf verlassen, dass der Bebauungsplan für alle Eigentümer Bestand hat und es nicht nachträgliche Änderungen geben wird. Ihrer Meinung nach werden falsche Tatsachen vorgetäuscht.

 

Zu den angesprochenen Punkten nimmt der Vorsitzende Stellung. Er weist vorab darauf hin, dass die Gemeinde Berglen selbst nicht über die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung entscheidet, sondern dass der Bau- und Umweltausschuss nur das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die baurechtliche Zuständigkeit liegt bei der Baurechtsbehörde des Landratsamtes. Auch hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Situation liegt die Zuständigkeit beim Landkreis.

 

Bauamtsleiter Rabenstein weist darauf hin, dass die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke am Bauverfahren dergestalt beteiligt werden, dass sie von der Gemeinde über das geplante Bauvorhaben benachrichtigt werden. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb einer Frist die Bauvorlagen einzusehen und ggf. Einwendungen und Bedenken bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen. Vom Landratsamt als zuständige Baurechtsbehörde wird dann geprüft, inwieweit die Einwände mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmen oder inwieweit sie zur Geltung kommen können. Sobald nun sämtliche Unterlagen des Bauantragstellers bei der Gemeinde vorliegen, kann die Nachbarbeteiligung durchgeführt werden.

 

Zu dem Vorwurf, dass geltendes Recht (hier Bebauungsplan Gassenäcker-Mörgele) für den Bauherrn der Mehrfamilienhäuser nicht gelte, führt Bürgermeister Maximilian Friedrich aus, dass es im Baugebiet „Gassenäcker-Mörgele“ in der Vergangenheit einige Baugesuche gab, die sich ebenfalls nicht starr an die Vorgaben des Bebauungsplans gehalten haben, sondern dass von der Baurechtsbehörde auch Abweichungen von den Festsetzungen genehmigt wurden, beispielsweise aufgrund der nicht vorhandenen Mindestabstandsflächentiefe. Die Ausnahmeentscheidung, dass der Eigentümer nicht eine Wohneinheit des Gebäudes selbst beziehen muss, sondern alle vermieten kann, erfolgte noch in der Amtszeit des Vorgängers von Bürgermeister Friedrich. In dem entsprechenden Kaufvertrag wurde seinerzeit einer Vermietung explizit zugestimmt. Diese Ausnahmeentscheidung war die Grundvoraussetzung dafür, dass die Eigentümer einem Verkauf ihres Bauerwartungslandes an die Gemeinde überhaupt zugestimmt haben. Sonst wäre das Baugebiet im bestehenden Umfang nicht möglich gewesen. Diese Ausnahmeentscheidung, die zwar von Bürgermeister Friedrich nicht selbst getroffen wurde, bindet die Gemeinde trotzdem.

 

Von den Anwohnern wird die Veränderung des Charakters des Neubaugebiets angesprochen. Das geplante Bauvorhaben entspricht ihres Erachtens nicht der Bebauung der anderen Gebäude im Wohngebiet.

 

Der Vorsitzende ist der Auffassung, dass der Charakter des Wohngebiets in jeder Hinsicht beibehalten wird, da zum einen nur Wohnräume entstehen. Zum anderen handelt es sich lediglich um eine weitere kleine Wohneinheit je Gebäude. Er weist darauf hin, dass die Bauherren aus Sicht der Verwaltung bereits heute einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätten, wenn je Grundstück maximal drei Wohnungen (und nicht vier) geplant wären, ohne dass sich an der Größe der Baukörper etwas verändern würde. Die Vorgaben des Bebauungsplans, mit Ausnahme der Anzahl der Wohneinheiten, sind eingehalten. Auch die Tiefgarage befindet sich im Baufenster. Im Übrigen hätten alle Grundstückseigentümer drei Wohneinheiten auf ihrem Grundstück realisieren können. Nach den Vorgaben des Bebauungsplans ist damit auf allen Grundstücken im Baugebiet mehr als ein Einfamilienhaus möglich.

 

Gemeinderat Haller nimmt Bezug auf die Anzahl der Wohneinheiten. Eine größere Wohneinheit wird in der Regel von einer Familie bewohnt. Die Zahl der Fahrzeuge wird sich mit der Zeit erhöhen. Die kleineren Einheiten sind i.d.R. von Paaren bzw. Alleinstehenden bewohnt. Am Parkdruck wird sich daher nichts ändern. Sehr positiv zu bewerten ist daher die Tiefgarage. Es ist davon auszugehen, dass die Stellplätze alle belegt werden. Entscheidend für die Zustimmung ist für ihn die Tatsache, dass sich an der rechtlich zulässigen Kubatur des Baukörpers nichts ändert.

 

Auf die nochmalige Frage des Vorsitzenden, ob weitere bauliche Fragen bestehen, erfolgt keine Wortmeldung. Der Tagesordnungspunkt wird vom Vorsitzenden damit geschlossen.