Der Gemeinderat beschließt
einstimmig:
1.
Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer werden
für einen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung ohne Ansatz von
Stundungszinsen gewährt.
2.
Dem Bürgermeister werden im Zusammenhang mit
der Stundung von Gewerbesteuerforderungen bis auf weiteres ohne
Betragsbeschränkungen die Zuständigkeiten über die Wertgrenze gem. § 11 Absatz
2 Ziffer 2.6.2 der Hauptsatzung hinaus übertragen.
3.
Dem Bürgermeister werden im Zusammenhang mit
dem Erlass von Nebenforderungen aufgrund Gewerbesteuerforderungen bis auf
weiteres die Zuständigkeiten über die Wertgrenze gem. § 11 Absatz 2 Ziffer 2.7
der Hauptsatzung hinaus bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall
übertragen.
4.
Die Regelungen in Ziffern 1., 2. und 3.
gelten für Fälligkeiten ab dem 15.02.2020 und sind bis 30.06.2021 befristet.
Auf die Sitzungsvorlage 642/2020 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.