Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

Mit 14 Ja-Stimmen und zwei Gegenstimmen fasst der Gemeinderat den Beschluss:

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wird entsprechend nachfolgendem Formblatt beschlossen:


 

Gemeinde Berglen

Rems-Murr-Kreis

 

Satzung zur Änderung

der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2020 beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen in der Fassung vom 21. Mai 2019 wie folgt zu ändern:

 

Es wird folgender § 3a eingefügt:

 

Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

 

Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder/innen im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.

Für Sitzungen der beratenden und beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten dieses Regelungen entsprechend.

 

§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

 

§ 2

 

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausgefertigt: 16. Dezember 2020

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

Berglen, den 15. Dezember 2020

Maximilian Friedrich, Bürgermeister

 

 

 

 

 

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 661/2020 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.

 

Der Vorsitzende erläutert nachfolgend die Thematik.

 

Gemeinderat Haller sind die “schwerwiegenden Gründe”, bei denen eine Sitzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, zu allgemein gehalten. Er schlägt vor, bspw. stattdessen die 7-Tage-Inzidenz als Grund heranzuziehen. Schwierig bei einer Videokonferenz sind seiner Meinung nach auch die Bereitstellung des notwendigen Equipements und die Sicherstellung der Netzverbindung in den jeweiligen Ortsteilen.

 

Der Vorsitzende teilt mit, dass der Beschlussvorschlag der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg folgt. Die Netzverbindungen sind bereits heute schon möglich und technisch darstellbar.

 

Gemeinderat Hammer sieht das Thema aus Datenschutzgründen auch als kritisch an.

 

Gemeinderat Klenk weist darauf hin, dass beim richtigen Provider und beim Einsatz des richtigen Tools Sicherheit besteht. Durch die Änderung der Hauptsatzung soll lediglich die Möglichkeit offengehalten werden, in bestimmten Situationen eine Videokonferenz durchführen zu können.

 

Auch Gemeinderätin Dr. Reichart sieht dies so. Es wird nicht die Regel sein, dass Gemeinderatssitzungen als Videokonferenzen durchgeführt werden.