Sitzung: 15.12.2020 Gemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2
Vorlage: SV/661/2020
Mit
14 Ja-Stimmen und zwei Gegenstimmen fasst der Gemeinderat den Beschluss:
Die
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wird entsprechend
nachfolgendem Formblatt beschlossen:
Gemeinde Berglen
Rems-Murr-Kreis
Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2020
beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen in der Fassung vom 21. Mai
2019 wie folgt zu ändern:
Es wird folgender § 3a eingefügt:
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche
Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister / die
Bürgermeisterin kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit
der Mitglieder/innen im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen.
Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen
richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der
beratenden und beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten dieses
Regelungen entsprechend.
§
6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
Abs.
3 erhält folgende Fassung:
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem
Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss
zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer
Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem
zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
§ 2
Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Hinweis:
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
16. Dezember 2020 Maximilian
Friedrich Bürgermeister |
Berglen, den 15. Dezember 2020
Maximilian Friedrich, Bürgermeister
Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 661/2020 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.
Der Vorsitzende erläutert nachfolgend die Thematik.
Gemeinderat Haller sind die “schwerwiegenden Gründe”, bei denen eine Sitzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, zu allgemein gehalten. Er schlägt vor, bspw. stattdessen die 7-Tage-Inzidenz als Grund heranzuziehen. Schwierig bei einer Videokonferenz sind seiner Meinung nach auch die Bereitstellung des notwendigen Equipements und die Sicherstellung der Netzverbindung in den jeweiligen Ortsteilen.
Der Vorsitzende teilt mit, dass der Beschlussvorschlag der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg folgt. Die Netzverbindungen sind bereits heute schon möglich und technisch darstellbar.
Gemeinderat Hammer sieht das Thema aus Datenschutzgründen auch als kritisch an.
Gemeinderat Klenk weist darauf hin, dass beim richtigen Provider und beim Einsatz des richtigen Tools Sicherheit besteht. Durch die Änderung der Hauptsatzung soll lediglich die Möglichkeit offengehalten werden, in bestimmten Situationen eine Videokonferenz durchführen zu können.
Auch Gemeinderätin Dr. Reichart sieht dies so. Es wird nicht die Regel sein, dass Gemeinderatssitzungen als Videokonferenzen durchgeführt werden.