Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig:
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der Maßgabe
erteilt, dass als Ausgleich für die Inanspruchnahme nicht überbaubarer
Grundstücksfläche das Carportdach begrünt und ein heimischer Laubbaum auf dem
Grundstück gepflanzt wird.
2.
Die
zwei durch die Zufahrt entfallenen Bäume sind auf dem Baugrundstück zu
ersetzen.
3.
Es
wird darauf hingewiesen, dass alle Zufahrts- und Zugangsflächen nur aus
wasserdurchlässigem Belag herzustellen sind.
4.
Es
ist eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung vorzusehen. Sollte dies
nicht möglich sein, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
5.
Die
Gemeinde stimmt dem Bauvorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Auf die Sitzungvorlage 194/2021, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.
Anhand der Planunterlagen erläutert Bauamtsleiter Rabenstein das Bauvorhaben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das unterschiedliche Planungsrecht, welches sich durch die Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstücks Flst 1321 ergibt. Ein Teil des geplanten Bauvorhabens befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans und wird nach § 31 BauGB beurteilt, die restliche Fläche des Baugrundstücks mit dem Großteil des Wohnhauses muss nach § 34 BauGB beurteilt werden, da dieser Bereich unbebaut ist. Die Verwaltung sieht in beiden Fällen keine städtebaulichen Bedenken.
Bauamtsleiter Rabenstein ergänzt, dass der Verwaltung und den Ausschussmitgliedern eine E-Mail eines Angrenzers vorliegt, in der Bedenken hinsichtlich der Entwässerung geäußert werden. Diese sollen der Baurechtsbehörde mit vorgelegt werden.