Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 6, Enthaltungen: 1

Nachfolgend wird über den weitergehenden Vorschlag von Gemeinderätin Dr. Reichart abgestimmt:

 

Mit zehn Ja-Stimmen, sechs Nein-Stimmen und einer Enthaltung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:

 

  1. Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung der Realsteuerhebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B um jeweils 30 v.H. von 350 v.H. auf 380 v.H. zum 01.01.2022.

 

  1. Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Realsteuerhebesatzes der Gewerbesteuer um 50 v.H. von 350 v.H. auf 400 v.H. zum 01.01.2022.

 


Auf die Sitzungsvorlage 740/2021 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.

 

Der Vorsitzende leitet in die Thematik ein und informiert über die Beratungen in der Bürgermeister-Kreisversammlung. Sämtliche Kommunen im Kreis werden ihre Steuerhebesätze in den nächsten zwei bis drei Jahren anheben.

Alleine um die Personalkostensteigerung vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 zu kompensieren, müssten alle drei Hebesätze um 50 v.H. auf 400 v.H. erhöht werden. In der mittelfristigen Finanzplanung für die Jahre 2022 bis 2024 wurden bereits Realsteuerhebesatzanpassungen inHöhe von 50 v.H. berücksichtigt. Zu bedenken gilt auch, dass bei einer Beibehaltung der Hebesätze die künftige Fördermittelakquise gefährdet bzw. erschwert wird, wie man bei der Ablehnung der Investitionshilfe für die neue Kita im Baugebiet Hanfäcker gesehen hat. Die Hebesätze müssen entsprechend angehoben werden. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss ist zu der Auffassung gelangt, das seine stufenweise Erhöhung der Hebesätze Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer durchgeführt werden sollte. Zum 01.01.2022 soll eine Erhöhung um 30 v.H. und zum 01.01.2023 eine weitere Erhöhung um 20 v.H. erfolgen. Ab 2025 greift die Grundsteuerreform. Eine Erhöhung soll daher nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang zur Grundsteuerreform stehen, da sie von den Bürgern sonst als Erhöhung durch die Hintertüre verstanden werden könnte.

 

Gemeinderat Klenk spricht sich ebenfalls für eine zweistufige Erhöhung aus. Die Begründung für die Ablehnung des Förderantrags ist für ihn jedoch nicht nachvollziehbar. Wie die Gegenüberstellung der Gemeinde Leutenbach zeigt, liegt Berglen mit ihren Hebesätzen durchaus im Mittelbereich.

 

Kämmerer Schreiber weist darauf hin, dass das Regierungspräsidium bei der Bewilligung von Förderungen Kommunen aus dem gesamten Regierungsbezirk Stuttgart miteinander vergleicht. Berglen rangiert, mit Ausnahme des Hebesatzes der Grundsteuer A unterhalb des Mittelwertes, wobei die Höhe der Hebesätze der einzelnen Kommunen maßgeblich von deren Steuerkraft, insbesondere vom Gewerbesteueraufkommen am Ort abhängt. Im Rems-Murr-Kreis zählt Berglen eher zu den schwachen Gemeinden.

 

Bürgermeister Niederberger betont, dass man bei der Entscheidung auch den Zeitraum der letzten Erhöhung beachten sollte. So wurde die Gewerbesteuer letztmals im Jahr 2005, die Grundsteuer A und B im Jahr 2011 erhöht.

 

Gemeinderat Scherhaufer ist ebenfalls der Auffassung, dass kein Weg an der Erhöhung vorbei geht. Dennoch sollte mit Bedacht erhöht werden.

 

Gemeinderätin Dr. Reichart ist der Meinung, dass zwischen den beiden Steuerarten differenziert werden sollte, da diese verschiedene Grundlagen haben. Die Gewerbesteuer basiert auf dem Gewinn eines Unternehmens. Die Grundsteuer hingegen ist immer an das Objekt gebunden, d.h. es wird auch auf die Mieter umgelegt. Im Sinne des bezahlbaren Wohnraums plädiert sie dafür, die Grundsteuer zum 01.01.2022 lediglich um 30 v.H. zu erhöhen, die Gewerbesteuer dagegen um 50 v.H.

 

Der Vorsitzende kann diesen Vorschlag nachvollziehen. Er sieht die notwendigen Hebesatzerhöhungen jedoch im Zusammenhang mit dem Haushalt der Gemeinde, dessen Aufwendungen ständig steigen. Eine gewisse Infrastruktur kommt allen Einwohnern zugute. Im Sinne der Solidarität sollte der beantragten Erhöhung zugestimmt werden.

 

Gemeinderätin Dr. Reichart gibt zu bedenken, dass eine Erhöhung der drei Hebesätze von jeweils 50 v.H. lediglich Mehreinnahmen von 350.000 € bedeuten. Dies wird die strukturelle Problematik der Gemeinde nicht lösen.

 

Gemeinderat Scherhaufer schlägt vor, jetzt nur über die Erhöhung zum 01.01.2022 abzustimmen und dann im Jahr 2023 flexibel zu entscheiden.

 

Auch Gemeinderätin Aigner spricht sich für die Vertagung der Hebesatzerhöhungen zum 01.01.2023 aus und plädiert dafür, im Jahr 2023 dann situationsgerecht zu entscheiden.

 

Der Vorsitzende betont, dass klar ist, dass zum 01.01.2022 eine Erhöhung der Hebesätze um 30 v.H. kommen muss. Für ihn ist die weitere Erhöhung um 20 v.H. zum 01.01.2023 das Minimum. Eventuell könnte auch noch eine größere Erhöhung vorgenommen werden.

 

Gemeinderat Kraus sieht dies genauso.

 

Gemeinderat Haller ist der Auffassung, dass es nichts bringt, die Entscheidungen auf Erhöhung der Hebesätze zu verschieben, da die Investitionen kommen werden. Er würde daher den Beschlussantrag der Gemeindeverwaltung unterstützen.

 

Gemeinderat Klenk ist ebenfalls der Meinung, dass man die Entscheidung nicht vor sich herschieben sollte. Klar ist für ihn, dass eine Erhöhung der Hebesätze notwendig ist.

 

Gemeinderätin Dr. Reichart schlägt vor, die Gewerbesteuer zum 01.01.2022 sofort um 50 v.H. auf 400 v.H. zu erhöhen und die nicht einkommens- und nicht konjunkturabhängige Grundsteuer A und B um 30 v.H. auf 380 v.H. zu erhöhen.