Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Mit acht Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme fasst der Bau- und Umweltausschuss folgenden Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Verbindung mit § 31 BauGB wird versagt, da das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Unterer Hohenrain widerspricht und auch städtebaulich nicht vertretbar ist.

 


Auf die Sitzungsvorlage 210/2021, die Bestandteil des Protokollls ist, wird verwiesen.

 

 Bauamtsleiter Rabenstein erläutert den Sachverhalt ausführlich anhand der Planunterlagen. Er geht insbesondere auf das Planungsrecht ein. Die Gemeinde hatte bei der Ausweisung des Baugebiets Unterer Hohenrain sehr viel Wert darauf gelegt, dass bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden kann.  Man hat sich deshalb dazu entschieden, die Bebauung dichter und kompakter zu machen, damit kleinere Bauplätze entstehen. Die Bebauungsdichte wurde vor diesem Hintergrund von 50 Einwohner/ha (Vorgabe Verband Region Stuttgart und RP Stuttgart) auf 60 Einwohner/ha erhöht. Der Bebauungsplan Unterer Hohenrain aus dem Jahr 2019 setzt u.a. fest, dass überdachte Nebenanlagen sowie pro Grundstück eine Gerätehütte unter bestimmten Bedingungen außerhalb des Baufensters zugelassen sind. Alle anderen Nebenanlagen sind nur innerhalb des Baufensters zugelassen. Ziel des Bebauungsplans ist, die nicht überbaubare Grundstücksfläche von sonstigen Nebenanlagen freizuhalten und als Gartenfläche anzulegen. Diese Rahmenbedingungen waren den Grundstückseigentümern bekannt. Die Bauherren haben sich bewusst für das schnelle Kenntnisgabeverfahren entschieden, bei dem aber alle Festsetzungen des Bebauungsplans zwingend eingehalten werden müssen. Eine entsprechende Befreiung für den geplanten Pool hätte im Rahmen des regulären Bauantragsverfahrens gestellt werden müssen. Das gewählte Kenntnisgabeverfahren beim Wohnhaus wäre dann allerdings nicht möglich gewesen. Im Vorfeld fand ein Austausch zwischen Antragstellern, der Baurechtsbehörde und der Verwaltung statt. Die Baurechtsbehörde hat hierbei bereits im Vorfeld eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt, um die Schaffung eines Präzedenzfalles auszuschließen. Zudem wurde bei anderen Bauanträgen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans von der Baurechtsbehörde abgelehnt. Obwohl die Antragsteller um die Situation wissen, wurde nun im Nachgang zum Kenntnisgabeverfahren eine Befreiung für den Pool beantragt. Bauamtsleiter Rabenstein weist darauf hin, dass der Verwaltung bereits Einsprüche der Nachbarn gegen die Errichtung des Pools vorliegen. Diese berufen sich u.a. darauf, dass die Bestimmungen des Bebauungsplans nicht eingehalten werden.

 

Die Gemeinderäte Hammer und Haller erkundigen sich, ob diese Regelung auch für die im Handel erhältlichen Pools (aufblasbar oder aus Fertigteilen) gilt. Diese können im Winter wieder abgebaut werden.

 

Bauamtsleiter Rabenstein informiert, dass auch sog. Popup-Pools oder Aufstellpools Nebenanlagen sind, die aufgrund der Regelungen im Bebauungsplan Unterer Hohenrain nur innerhalb des Baufensters zugelassen sind. Er weist auf einen Fall in der Vergangenheit hin, bei dem ein Pool nach Einspruch der Nachbarn wieder abgebaut werden musste.

 

Gemeinderätin Zeller war bei der Beratung des Bebauungsplans nicht bewusst, dass dies zu derartigen Einschränkungen führt. Dennoch sind in Hößlinswart zahlreiche Pools in den Gärten aufgestellt, dies zeigen Luftbilder des Teilortes.

 

Bauamtsleiter Rabenstein verweist auf das unterschiedliche Planungsrecht der verschiedenen Teilbereiche im Ort. Auch waren die Baugrundstücke in der Vergangenheit viel größer. Fakt ist, dass durch den Bebauungsplan Regularien aufgestellt wurden und Einwendungen der Nachbarn vorliegen.

 

Gemeinderätin Zeller erkundigt sich, ob in ferner Zukunft eine Änderung des Bebauungsplans Unterer Hohenrain möglich wäre.

 

Hierzu teilt Bauamtsleiter Rabenstein mit, dass ein Bebauungsplan grundsätzlich in einem klassischen Bebauungsplanverfahren geändert werden kann, jedoch mit hohen Kosten verbunden ist. Die Frage stellt sich vor diesem Hintergrund allerdings nicht.

 

Der Vorsitzende betont, dass die Entscheidung über eine Befreiung trotzdem letztendlich bei der Baurechtsbehörde liegt.

 

Gemeinderat Haller spricht die zahlreichen Popup-Pools und Trampoline an, die in vielen Gärten aufgestellt sind. Beim Kauf denkt doch niemand dran, dass diese nicht außerhalb des Baufensters aufgestellt werden dürfen.

 

Bauamtsleiter Rabenstein betont, dass die Gemeinde von sich aus hier nicht tätig wird, anders sieht es natürlich aus, wenn Einwendungen von Nachbarn vorliegen. In diesem Fall müsste die Baurechtsbehörde jedoch tätig werden.

 

Für Bürgermeister Niederberger gibt es aufgrund der Vorgaben im Bebauungsplan nur eine richtige Entscheidung. Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden, da sonst ein Präzedenzfall geschaffen wird. Aufgrund dieser Erfahrungen könnten künftige Bebauungspläne in dieser Hinsicht andere Regelungen vorsehen.