Sitzung: 29.09.2015 Gemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 3
Vorlage: SV/059/2015
Nachfolgend
wird über den Antrag von Gemeinderat Moser abgestimmt, der vorsieht, von einer
Beschlussfassung in der heutigen Sitzung abzusehen und eine neue Planung unter
Einbeziehung der Narzissenstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu
erstellen.
Dieser Antrag
wird bei 1 Ja-Stimme, 14 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.
Mit 15
Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
1. Es wird festgestellt, dass weder ein Mitglied des
Gemeinderats noch der Vorsitzende befangen sind.
2. Es wird ferner festgestellt, dass die geplante
Wohnbaufläche "Stöckenhäule 2" im Plan des 6.
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens des Gemeindeverwaltungsverbandes
Winnenden und der Gemeinde Berglen dargestellt ist und deshalb das Bebauungsplanverfahren
im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt werden kann.
3. Die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag der
Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
4. Der Bebauungsplan "Stöckenhäule 2" in
Stöckenhof wird zusammen mit den textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften
gemäß § 74 LBO und der Begründung im Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
festgestellt.
Maßgebend ist der Lageplan des Architektur- und
Stadtplanungsbüros Leissle vom 16.06.2015 / 29.09.2015 im Maßstab 1:500 mit
Planzeichenerklärung, Textteil und Begründung vom 16.06.2015 / 29.09.2015.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf
mit Textteil, Begründung und örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO
einschließlich der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach
entsprechender öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
einzuholen.
6. Der Vorsitzende wird ermächtigt, mit dem Landratsamt
Rems-Murr-Kreis einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bezüglich der Umsetzung
der externen Ausgleichsmaßnahmen zu schließen.
7. Der Vorsitzende wird ferner ermächtigt, mit dem Landesamt
für Denkmalpflege eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Erkundung des
archäologischen Kulturdenkmals zu schließen.
8. Das Vermessungsbüro Henn + Kessler, Schorndorf, wird mit
der Katastervermessung beauftragt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 59/2015 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.
Der Vorsitzende begrüßt nach einer kurzen Einleitung Architekt Wolfgang Leissle, Dipl. Ing. Gerd Rebmann und Landschaftsarchitekt Wolfgang Blank.
Diese stehen den Gemeinderäten bei Fragen zur Verfügung.
Bürgermeister Friedrich informiert, dass bereits eine sehr intensive Vorberatung in den Gremien und ein sehr intensives Bürgerbeteiligungsverfahren stattgefunden haben.
Anhand der Sitzungsvorlage und der Planunterlagen erläutert Herr Rabenstein die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Stellungnahmen aus der Bürgerschaft ausführlich.
Gemeinderat Moser spricht die Narzissenstraße an. Diese ist nicht Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Die Anlieger haben bis jetzt keine Erschließungsbeiträge gezahlt und es werden wohl auch keine erhoben. Dennoch ist der Zustand der Straße sehr schlecht und diese muss irgendwann saniert werden. Die Anlieger selbst müssen hierfür nicht aufkommen, da es sich ja nicht um einen Ausbau handelt, und daher die Kosten dem Steuerzahler aufgebürdet werden. Dies widerspricht seines Erachtens dem Gleichheitsgrundsatz. Gemeinderat Moser ist der Meinung, dass die Narzissenstraße ins Verfahren mit eingezogen werden sollte, dann wäre auch die Wendeanlage am Ende der verlängerten Dahlienstraße nicht notwendig und die Fahrzeuge könnten über die Narzissenstraße wieder abfahren.
Gemeinderat Moser stellt den Antrag, die Narzissenstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen und damit von der Beschlussfassung in der heutigen Sitzung abzusehen.
Der Vorsitzende nimmt Stellung und weist darauf hin, dass die Narzissenstraße nicht ausgebaut werden soll, sondern gegebenenfalls nur eine neue Fahrbahndecke erhalten wird. Ein Erschließungsbeitrag wäre nur dann fällig, wenn ein endgültiger Ausbau der Straße erfolgen würde. Die Anwohner der Straße haben jedoch durch das neue Baugebiet und durch einen etwaigen Ausbau keinen unmittelbaren Vorteil. Darüber hinaus wären bei einem Straßenausbau nicht alle angrenzenden Grundstücke beitragspflichtig.