Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung einstimmig:

 

Gemeinde Berglen

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS)

vom 26. Januar 1988, zuletzt geändert am 21.11.2017

 

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 14.12.2021 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 37 „Höhe der Abwassergebühr“ der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Schmutzwassergebühr (§ 35) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser                                                                                                                    2,71 Euro.

(2)   Die Niederschlagswassergebühr (§ 35a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,68 Euro.

(3)   Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je Kubikmeter Abwasser                     0,51 Euro.

(4)   Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
gebracht wird (§ 34 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:

a) wenn eine Vorbehandlung erforderlich ist                                                                               3,57 Euro,

b) wenn eine Vorbehandlung nicht erforderlich ist                                                                    1,02 Euro.

 

(5)   Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 35 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

 

 

 

 

Berglen, den 15.12.2021

 

 

 

Holger Niederberger

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 757/2021 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.