Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Bau- und Umweltausschuss fasst den einstimmigen Beschluss:

 

1.         Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB wird nicht erteilt, da das Bauvorhaben nicht privilegiert ist und daher nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht zulässig ist. Auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB ist aus Sicht der Gemeinde ausgeschlossen, da öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. Das Vorhaben widerspricht aufgrund des nicht vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs teilweise den Festsetzungen des Flächennutzungsplans 2000-2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen und beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft bzw. verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild. 

2.    Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben als Angrenzerin an das Baugrundstück aus den oben genannten Gründen nicht zu.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 1/2022 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.

 

Anhand der Planunterlagen erläutert Bauamtseiter Rabenstein ausführlich den Sachverhalt und die einzelnen Prüfungsschritte der Verwaltung, die der Antrag im Vorfeld der Beratungen des Bau- und Umweltausschusses durchläuft. Die Klärung des anzuwendenden Planungsrechts steht dabei zunächst im Vordergrund. Bei dem vorliegenden Antrag wurde die Baurechtsbehörde um eine Mitteilung zur Innen-Außenbereichsabgrenzung (§§ 34 und 35 BauGB) gebeten. Nachdem die beabsichtigten Vorhaben aufgrund der vorgenommen Abgrenzung des Landratsamtes im Außenbereich geplant sind, ist § 35 BauGB einschlägig. Er verweist in seinen Ausführungen zu den Prüfungsschritten innerhalb der Rechtsnorm auf eine Aussage der Landwirtschaftsverwaltung, wonach eine Privilegierung des Vorhabens nicht vorliegt, da die Antragsteller keine Landwirtschaft betreiben. Daher ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Auch nach § 35 Abs. 2 BauGB wird keine Möglichkeit gesehen, diese Nutzungen im Außenbereich zu genehmigen, da öffentliche Belange dem entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund bleibt dem Bau- und Umweltausschuss nur die Möglichkeit, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB zu versagen.

 

Gemeinderat Hammer erkundigt sich nach der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich.

 

Bauamtsleiter Rabenstein teilt mit, dass der Außenbereich hinter der Mauer des Wohnhauses beginnt und damit alle anderen baulichen Anlagen im Außenbereich von Rettersburg liegen. In den 60er, 70er bzw. 80er Jahren bildeten andere rechtliche Vorgaben bzw. andere Betrachtungen in Bezug auf die Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich die Grundlage für die jeweilige baurechtliche Genehmigung dieser Gebäude. Die Anwendung der Rechtsnorm wurde jedoch im Laufe der Jahre, insbesondere durch die Rechtsprechung, weiter konkretisiert. Die Gemeinde ist bei ihrer Einvernehmensentscheidung an die erfolgte planungsrechtliche Einstufung der Baurechtsbehörde gebunden.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass mehrere Gespräche bezüglich der nicht gegebenen Genehmigungsfähigkeit zwischen Verwaltung und Baurechtsbehörde geführt wurden. Es liegen aber gesetzliche Rahmenbedingungen vor, in denen sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung bewegen muss.

 

Zu einer Anfrage von Gemeinderat Haller bezüglich der Zulässigkeit der Koppel teilt Bauamtsleiter Rabenstein mit, dass auch die geplante Koppel mit Einfriedung aus den genannten Gründen im Außenbereich nicht zulässig ist.

 

Für den Bauherrn ist das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens sehr ärgerlich, da bestehende Gebäude teilweise nur umgenutzt werden sollten, so Gemeinderat Hammer. Es gelten jedoch die Vorschriften des Baugesetzbuches, an die man sich zu halten hat.