Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu. Belegungsrechte werden künftig gemäß der in Anlage 4 dargestellten Richtlinie ausgeübt.   


Der stellvertretende Kämmerer Kisa erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage 29/2022. Diese ist Bestandteil des Protokolls.

Er weist darauf hin, dass die einzige zwingend notwendige Voraussetzung für eine Bewerbung das Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins ist. Des Weiteren muss die soziale Dringlichkeit gewichtet werden. Künftig sollen Belegungsrechte nach den vom Gemeinderat zu beschließenden Richtlinien ausgeübt werden. Die Richtlinie wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Eisenmann, Wahle, Birk & Weidner erstellt und gewährt eine Rechtssicherheit.

 

Der Vorsitzende fügt an, dass der Gemeinderat auch Abweichungen von diesen Richtlinien in gewissen Fällen zulassen kann. Außerdem besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer Wohnung.

 

Gemeinderätin Rommel führt aus, dass das Thema sehr ausführlich innerhalb der Fraktion besprochen wurde. Das Punktesystem ist nachvollziehbar und einleuchtend. Um jeder Person einen Zugang zum Bewerbungsbogen zu gewähren, sollte die Verwaltung auch im Amtsblatt darüber informieren.

 

Herr Kisa sagt zu, im Amtsblatt darauf hinzuweisen, dass Wohnberechtigungsscheine im Rathaus erhältlich sind.

 

Gemeinderätin Höflich möchte wissen, ob die Mietverträge befristet sind, sofern sich an der Situation etwas ändert.

 

Herr Kisa informiert, dass der Mietvertrag nach Aussagen der Kreisbau unbefristet ist. Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss nur der Wohnberechtigungsschein vorliegen.