Der Gemeinderat fasst folgenden einstimmigen Beschluss:
1. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Nachbarschaftsschule – 3. Änderung"
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB auf den Gemarkungen
Bretzenacker und Oppelsbohm - wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §
13a BauGB gefasst. Ferner wird der Bebauungsplan im
Entwurf festgestellt.
2. Zusammen mit dem Bebauungsplan sollen
auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO) erlassen werden.
3. In
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden auf Gemarkung Oppelsbohm
Teilflächen der Flurstücke Nr. 1215, 1276 und 1302 sowie auf
Gemarkung Bretzenacker eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 246 einbezogen. Der
räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan im Maßstab 1: 500 des
freien Landschaftsarchitekten Wolfgang Blank, Stuttgart, vom 12.04.2016.
4. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt, weshalb von einer
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
5. Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
6. Der
beschlossene Bebauungsplanentwurf vom 12.04.2016 einschließlich der Begründung
vom 12.04.2016 ist nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Berglen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen
und die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
beteiligen.
Auf die Sitzungsvorlage 126/2016 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.
Der Vorsitzende erläutert nachfolgend den Sachverhalt.
Gemeinderat Moser fragt an, ob eine mögliche Kindergartenerweiterung durch den Bebauungsplan auch abgedeckt sei. Sollte dies nicht möglich sein, würde er eine Ausweitung der Baugrenzen empfehlen, um auch für die Zukunft alle Möglichkeiten der Erweiterung zu haben.
Herr Rabenstein informiert, dass die Änderung des Bauleitplanes im Bereich der Innenentwicklung aus zeitlichen Gründen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgt.
Eine mögliche Erweiterung des Kindergartens würde sich außerhalb des Geltungsbereiches befinden. Der Bebauungsplan könnte dann anlassbezogen erweitert werden.