Gemeinderat Moser spricht die Verkehrssituation im Gewerbegebiet Erlenhof an. Zusätzlich zu den dort parkenden Fahrzeugen der Mitarbeiter der Gewerbebetriebe sind seit einiger Zeit mehrere Wohnwägen abgestellt. Bei Begegnungsverkehr kommt es daher öfters zu Behinderungen, da ein Ausweichen in Parklücken nicht mehr möglich ist.

 

Der Vorsitzende informiert, dass der Verwaltung die Thematik bekannt sei.

Solange der Wohnwagen jedoch zugelassen und nicht im Parkverbot abgestellt ist, eine Restfahrbahnbreite von drei Metern verbleibt, und die Zwei-Wochen-Regelung beachtet ist, kann die Gemeindeverwaltung nicht dagegen vorgehen.

Grundsätzlich gilt bei Anhängern ohne Zugfahrzeug die Zwei-Wochen-Regelung. Das Parken von Wohnwagen auf allgemein zugänglichen Straßen ist in § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach darf ein vom Zugfahrzeug abgekoppelter Caravan nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Wird gegen diese Regelung verstoßen, so wird ein Bußgeld fällig.