Der Gemeinderat fasst
nachfolgend den einstimmigen Beschluss:
1. Die im beiliegenden Lageplan rot markierte Teilfläche des öffentlichen
Weges Flst.Nr. 2 auf Gemarkung Reichenbach ist für den öffentlichen Verkehr
entbehrlich. Sie soll deshalb gemäß § 7 Abs. 1 Straßengesetz (StrG)
eingezogen werden.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung gemäß
§ 7 Abs. 3 StrG im Amtsblatt der Gemeinde Berglen
öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Einwendungen gegen die
geplante Einziehung innerhalb von drei Monaten vorgebracht werden können.
3.
Die
Vermessung und Veräußerung wird erst nach Abschluss des Einziehungsverfahrens
durchgeführt.
Auf die Sitzungsvorlage 246/2016 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der öffentliche Weg in der Realität nicht mehr begehbar ist, da er völlig zugewuchert ist. Durch die Einziehung und die Veräußerung müsste die Gemeinde die laufenden Unterhaltsverpflichtungen nicht weiter übernehmen. Mögliche über das Grundstück verlaufende Leitungen können dinglich gesichert werden.
Zur Anfrage von Gemeinderat Haller bezüglich einer aus dem Flst 73 laufenden Quelle teilt der Vorsitzende mit, dass keine Maßnahmen geplant seien.
Gemeinderat Frey erkundigt sich nach dem Kaufpreis für die beiden Grundstücke.
Der Vorsitzende wird hierüber Auskunft in nichtöffentlicher Sitzung erteilen.