Der Gemeinderat beschließt
einstimmig:
1. Die im nachfolgenden Flurkartenausschnitt gekennzeichnete
Teilfläche des öffentlichen Weges Feldweg 2 Flst. 74, Gemarkung Reichenbach,
ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Die Teilflächen werden deshalb
gemäß § 7 Abs. 1 StrG eingezogen und verlieren die Eigenschaft
eines öffentlichen Weges. Widerrufliche Sondernutzungen entfallen.
2. Die Verwaltung wird mit der Veräußerung der Teilfläche
nach erfolgter Vermessung beauftragt.
Der Vorsitzende verweist in seinem Sachvortrag auf die Sitzungsvorlage 272/2017, die Bestandteil des Protokolls ist.