Der
Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig:
1.
Das gemeindliche Einvernehmen zu dem
Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 BauGB wird mit
der Maßgabe erteilt, dass
- die
Beseitigung des unverschmutzten Niederschlagswassers schadlos auf den
Baugrundstücken erfolgt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass das
abzuleitende Wasser nicht auf die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen
gelangt. Die Details der Entwässerung, insbesondere des Kanalanschlusses und
die Gestaltung des Überlaufs des Rückhaltebeckens, sind vor Baubeginn mit der
Technischen Verwaltung der Gemeinde abzustimmen.
- die
geplanten Eingrünungsmaßnahmen bis zur baurechtlichen Abnahme vollständig
umgesetzt sind;
- für
die Eindeckung aller Gebäude nur rot bis rotbraunes Eindeckungsmaterial
verwendet wird.
2.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Unterhaltung des Wegs Nr. 280 (Egkweg) nur im üblichen Rahmen erfolgt.
Weitergehende Maßnahmen werden nicht durchgeführt. Auf dem Weg wird zudem kein
Winterdienst durchgeführt.
Auf die Sitzungsvorlage 75/2017 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.
Anhand von Planunterlagen erläutert Bauamtsleiter Rabenstein ausführlich das geplante Bauvorhaben.
Ergänzend zu diesen Ausführungen teilt der Vorsitzende mit, dass die geplanten Örtlichkeiten auch als Obstsammelstelle für biozertifizierte Streuobstbestände genutzt werden sollen.
Zur Anfrage von Gemeinderat Walter teilt der Vorsitzende mit, dass der Egkweg im Bestand als landwirtschaftlicher Weg verbleiben soll. Eine Veränderung oder Verbreiterung des Wirtschaftswegs ist nicht vorgesehen. Damit verbleibt die Räum- und Streupflicht beim Grundstückseigentümer.
Gemeinderat Moser hält das geplante Vorhaben für eine optimale Lösung im Vergleich zum Bauantrag aus dem Jahr 2013. Durch die Stellung der Hallen ist das Landschaftsbild viel weniger beeinträchtigt.
Gemeinderat Frey erkundigt sich, ob die Möglichkeit zur Einrichtung von Ferienwohnungen bestehe.
Herr Rabenstein führt hierzu aus, dass aktuell das Bauvorhaben keine derartige Nutzung vorsieht. Es sei jedoch grundsätzlich nicht auszuschließen, dass eine zeitliche Wohnnutzung durch Dritte von der Baurechtsbehörde auf der Hofstelle genehmigt wird. Herr Rabenstein verweist in diesem Zusammenhang auf die bestehende Hofstelle in Bretzenacker.