Bauamtsleiter Rabenstein teilt mit, dass die Gemeinde gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz zur Erstellung eines Lärmaktionsplans verpflichtet ist. Die Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang eine Kommune verpflichtet ist, einen Lärmaktionsplan zu erstellen, ist abhängig von den Lärmpegelbereichen und dem täglichen Verkehrsaufkommen.

Alle Kommunen in Baden-Württemberg wurden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) kartiert. Durch die Berglener Gemarkung führt eine Hauptverkehrsstraße mit einem höheren Verkehrsaufkommen, die L 1140 von Winnenden bis zum Kreisverkehr Erlenhof. Direkt an die L 1140 grenzen das Gewerbegebiet Erlenhof und die Sportstätten an, die höhere Dezibelgrenzwerte zulassen. Direkte Wohnbebauung ist nicht betroffen. Für die Gemeinde Berglen besteht daher aktuell kein Handlungsbedarf zur Erstellung eines Lärmaktionsplans, da sämtliche andere Straßen im Gemeindegebiet ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen aufweisen, das unterhalb der für einen Lärmaktionsplan notwendigen Zahlen liegt. Die LUBW ist mittels eines Musterberichts über die Ergebnisse der Lärmaktionsplanung der Gemeinde zu unterrichten. Sollte bei Folgekartierungen durch die LUBW in der Zukunft ein höheres Verkehrsaufkommen ermittelt werden, könnte zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Lärmaktionsplanung erforderlich werden.