Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen entsprechend dem nachfolgenden Formblatt:


Gemeinde Berglen

Rems-Murr-Kreis

 

Satzung zur Änderung

der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 21. November 2017 beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen in der Fassung vom 16. Dezember 2014 wie folgt zu ändern:

 

§ 1

 

 

§ 5 Abs. 3

erhält folgende Fassung:

 

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:

 

3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 35.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro beträgt;

 

3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall.

 

 

§ 7 Abs. 2 Nr. 2.5, 2.6

erhält folgende Fassung:

 

In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:

2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro im Einzelfall,

 

2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,


 

 

§ 11 Abs. 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2, Nr. 2.8, Nr. 2.9

erhält folgende Fassung:

 

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 35.000 Euro im Einzelfall;

 

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;

 

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 Euro im Einzelfall;

 

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 Euro im Einzelfall;

 

 

§ 2

 

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen in Kraft.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 349/2017 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.

 

Gemeinderätin Jooß betont, dass das Gremium Vertrauen in die Verwaltung hat und deshalb die Zustimmung zu der Anpassung der Zuständigkeitsgrenzen möglich ist. Sie geht jedoch davon aus, dass kritische Themen, auch wenn sie unterhalb der Wertgrenzen liegen, trotzdem im Gemeinderat behandelt werden.

 

Dies wird vom Vorsitzenden so zugesichert.