Beschluss: einstimmig beschlossen

Nachfolgend beschließt der Gemeinderat einstimmig folgende Änderungssatzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.07.2015

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 41 „Grundgebühr“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1)  Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

 

 

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

 

(2)  Bei der Berechnung der Grundgebühren wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

(3)  Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so werden für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühren berechnet.

 

§ 42 „Verbrauchsgebühren“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)    Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,55 Euro.

 

(2)    Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr 2,55 Euro.

 

(3)    Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühren gem. § 41 und Umsatzsteuer gem. § 54) pro Kubikmeter 6,00 Euro.

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

 


Auf die Sitzungsvorlage 358/2017 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.