Nachfolgend beschließt der Gemeinderat
einstimmig folgende Änderungssatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung
über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.07.2015
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 41 „Grundgebühr“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben
(Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern
entfällt die Grundgebühr.
(2)
Bei
der Berechnung der Grundgebühren wird der Monat, in dem der Wasserzähler
erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat
gerechnet.
(3)
Wird
die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb,
betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu
vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so werden für die
Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühren
berechnet.
§ 42 „Verbrauchsgebühren“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach
der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro
Kubikmeter 2,55 Euro.
(2)
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher
Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr 2,55 Euro.
(3)
Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler
festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühren gem. § 41 und
Umsatzsteuer gem. § 54) pro Kubikmeter 6,00 Euro.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Auf die Sitzungsvorlage 358/2017 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.