Der Gemeinderat beschließt einstimmig
folgende Änderungssatzung:
Gemeinde Berglen
Satzung zur Änderung der Satzung über die
öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS)
vom 26. Januar 1988, zuletzt geändert am
15.10.2013
Aufgrund
von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und
11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13,
20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 36 „Absetzungen“ der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
erhält folgende Fassung:
(1) Wassermengen,
die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden,
werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der
Schmutzwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt eine
Absetzung von Amts wegen.
(2) Der
Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines
besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den
eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Kommune eingebaut, unterhalten und entfernt; sie
stehen im Eigentum der Kommune und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21
Absatz 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend
Anwendung.
(3) Alternativ zu Absatz 2 kann der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden,
der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert
worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des
Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu
unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers
ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes
anzuzeigen.
(4) Von der Absetzung
bleibt eine Wassermenge von 20 m³ / Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über
die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 oder 3 erbracht wird.
(5) Wird bei landwirtschaftlichen
Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 oder 3
festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt.
Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern,
Schafen Ziegen und Schweinen 15 m³ /
Jahr,
2.
je Vieheinheit bei Geflügel 5
m³ / Jahr .
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete
Wassermenge wird um die gemäß Absatz 4 von der
Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten
Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das
Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des
Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³ / Jahr
für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³ / Jahr
betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für
den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der
Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(6) Anträge auf
Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 37 „Höhe der Abwassergebühr“ der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:
(1) Die
Schmutzwassergebühr (§ 35) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs.
3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 3,52 Euro.
(2) Die
Niederschlagswassergebühr (§ 35 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und
Jahr 0,55 Euro.
(3) Wird
Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je Kubikmeter Abwasser 0,51 Euro.
(4) Für
Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
gebracht wird (§ 34 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
a) wenn eine Vorbehandlung erforderlich ist 3,57 Euro,
b) wenn eine Vorbehandlung nicht
erforderlich ist 1,02 Euro.
(5) Beginnt
oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 35 a während
des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die
Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Protokollnotiz: Gemeinderätin Aigner ist während der Abstimmung nicht anwesend.
Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 359/2017 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.