Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Gemeinderat beschließt einstimmig folgende Änderungssatzung:

 

Gemeinde Berglen

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS)

vom 26. Januar 1988, zuletzt geändert am 15.10.2013

 

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 36 „Absetzungen“ der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:

 

(1)   Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt eine Absetzung von Amts wegen.

(2)   Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Kommune eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Kommune und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Absatz 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.

(3)   Alternativ zu Absatz 2 kann der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

(4)   Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³ / Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 oder 3 erbracht wird.

(5)   Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 oder 3 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen Ziegen und Schweinen     15 m³ / Jahr,

2. je Vieheinheit bei Geflügel                                                                                                            5 m³ / Jahr .

 

Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 4 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³ / Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³ / Jahr betragen.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(6)   Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

§ 37 „Höhe der Abwassergebühr“ der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:

 

(1)  Die Schmutzwassergebühr (§ 35) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser                                                                           3,52 Euro.

(2)  Die Niederschlagswassergebühr (§ 35 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,55 Euro.

(3)  Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je Kubikmeter Abwasser                     0,51 Euro.

(4)  Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
gebracht wird (§ 34 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:

a) wenn eine Vorbehandlung erforderlich ist                                                                             3,57 Euro,

b) wenn eine Vorbehandlung nicht erforderlich ist                                                                  1,02 Euro.

 

(5)  Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 35 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

 

Protokollnotiz: Gemeinderätin Aigner ist während der Abstimmung nicht anwesend.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 359/2017 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.