Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 1

Mit 11 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung fasst der Gemeinderat den Beschluss:

 

1.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB wird unter folgenden Bedingungen erteilt:

 

-     die Dachüberstände müssen eine Breite von mindestens 0,2 m aufweisen;

 

-     die Stellplätze und die Zugangsflächen zum Gebäude sind wasserdurchlässig auszuführen und so zu erstellen, dass kein Niederschlagswasser auf die Brucknerstraße abfließen kann;

 

-     das Untergeschoss ist gegenüber dem Restgebäude farblich abzusetzen;

 

-     für die Dacheindeckung sind naturrote bis rotbraune Ziegel zu verwenden;

 

-     der Abstand der Gauben zum Ortgang ist auf 1,50 m zu verbreitern.

 

2.      Die Gemeinde Berglen stimmt dem Antrag auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.

 


Herr Rabenstein erläutert den Sachverhalt ausführlich anhand der Sitzungsvorlage BUA 87/2017 und der Planunterlagen. Diese ist Bestandteil des Protokolls.

 

Der Vorsitzende ergänzt, dass das Landratsamt die Auffassung der Gemeinde bezüglich der Einfügung in das Umfeld nach § 34 BauGB teilt. Eine schriftliche Stellungnahme liegt der Verwaltung vor.

 

Für Gemeinderat Frey stellt sich die Frage, ob dieses große, beeindruckende Gebäude zu dem dörflichen Charakter von Oppelsbohm überhaupt passe.

 

Der Vorsitzende führt hierzu aus, dass bei der Beurteilung die Gebäudehöhen der angrenzenden Bestandsbebauung sowie das Gesamtgebäudespektrum im näheren Umfeld, die topographischen Gegebenheiten und die Baumasse berücksichtigt werden müssen. So sind in der Ortsmitte bereits andere dominierende Gebäude (Beethovenstraße 19 und 29, J.-S.-Bach-Straße 1) entstanden, ein weiteres Gebäude an der J.-S.-Bach-Straße 10 befindet sich im Bau. Das geplante Gebäude fügt sich aus Sicht der Verwaltung in diese Umgebungsbebauung ein.

 

Gemeinderat Moser pflichtet der Verwaltung bei, dass die Bebauung in der Ortsmitte optimiert werden müsse. Er erkundigt sich, ob mit dem Bauträger bereits Gespräche bezüglich einer geringeren Gebäudehöhe (durch flachere Dachneigung) geführt wurden, da er das geplante Gebäude als zu hoch empfindet.

 

Bauamtsleiter Rabenstein informiert, dass Gespräche mit dem Bauträger bereits geführt wurden mit dem Ergebnis, dass der Baukörper höhenmäßig um einen halben Meter abgesenkt und die Dachneigung etwas flacher ausgebildet wurde. Er befürchtet, dass eine weitere Reduzierung der Dachneigung dazu führen könnte, dass die Dachgeschosswohnungen mit Studio nicht mehr als solches genutzt werden können und damit die Wirtschaftlichkeit für den Bauträger nicht mehr gegeben ist.

 

Gemeinderat Moser betont, dass im direkten Umfeld wenigi Parkmöglichkeiten bestehen und fragt deshalb nach, ob der Bauträger – trotz fehlender Verpflichtung für die Käufer – bestrebt ist, die Wohnungen nur in Zusammenhang mit Garage und Stellplatz zu verkaufen.

 

Herr Rabenstein teilt hierzu mit, dass die Wohnungen nur in Verbindung mit Garage und dem im Stauraum vor der Garage liegenden Stellplatz vom Bauträger veräußert werden.

 

Gemeinderat Moser hält diese Lösung für den richtigen Weg, um die Parkplatzproblematik zu entschärfen.

 

Zur Anfrage von Gemeinderat Haller teilt Herr Rabenstein mit, dass es die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht zulassen, dass der Gebäudekörper noch weiter in den rückwärtigen Bereich verschoben wird.

 

Gemeinderat Geck betont, dass das geplante Bauvorhaben sicher an der Grenze einer Maximalbebauung liegt. Im Ortszentrum von Oppelsbohm hält er diese Form der Bebauung, die in den anderen Teilorten nicht vorstellbar wäre, jedoch für möglich. Der Bedarf an Geschosswohnungsbau ist vorhanden. Er ist der Auffassung, dass das Gebäude gut eingepasst ist und dem Zentrumscharakter von Oppelsbohm entspricht.

 

Für Gemeinderätin Jooß handelt es sich um ein gefälliges Gebäude, sie sieht die Höhe jedoch als problematisch an. Sie fragt an, ob es möglich wäre, hier auch etwas in Richtung sozialen Wohnungsbau zu integrieren.

 

Der Vorsitzende sieht hier keine Möglichkeit für eine Vorgabe, da die Gemeinde nicht Grundstückseigentümer sei und auch nicht bereit für den Erwerb einer Wohnung sei. Darüber hinaus sind planungsrechtlich keine Änderungen notwendig, die ein Tätigwerden der Gemeinde voraussetzen und folglich auch keine Regelungen, wie etwa Schaffung von Sozialwohnungen, in einen städtebaulichen Vertrag münden könnten. Der Grundstückseigentümer hat vielmehr, wenn eine Einfügung nach § 34 BauGB vorliegt, einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Gleichzeitig sieht Bürgermeister Friedrich natürlich den Bedarf für sozialen Wohnungsbau und weist darauf hin, dass dieser im Neubaugebiet Hanfäcker in Rettersburg, wo die Gemeinde Eigentümer der entsprechenden Flächen ist, berücksichtigt werden soll, wenn der Gemeinderat dies mitträgt..