Der Bau- und Umweltausschuss fasst den einstimmigen Beschluss:
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2
BauGB wird für den Antragsteil, welcher den Holzanbau, das Gewächshaus und den
Hühnerstall betrifft, mit der Maßgabe hergestellt, dass
- auf dem Baugrundstück oder der
angrenzenden Landwirtschaftsfläche Flst.Nr. 87/1 zwei heimische, hochstämmige
Laufbäume gepflanzt werden,
- der Holzanbau einen Mindestabstand von
0,50 m zum Gemeindeweg Nr. 100/7 einhält.
2.
Für
den Hühnerauslauf mit Einfriedigung im Außenbereich wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und Absatz 3
Nr. 5 BauGB versagt, da die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert
beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werden.
Sollte der Hühnerauslauf in den im Innenbereich
liegenden Grundstücksteil verlegt werden, wird die Verwaltung ermächtigt, ihr
Einvernehmen zu erteilen.
Auf die Sitzungsvorlage BUA 88/2017 wird verwiesen. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.
Bauamtsleiter Rabenstein führt anhand der Planunterlagen ausführlich in den Sachverhalt ein.
Gemeinderat Moser missfällt, wenn Bauherren ohne Baugenehmigung bauen. Gleichzeitig handelt es sich jedoch hier um kleinere bauliche Anlagen, für die das Einvernehmen hergestellt werden kann. Im Gegensatz zur Verwaltung könnte er auch dem Hühnerauslauf im Außenbereich zustimmen.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Verwaltung die Schaffung eines Präzedenzfalles vermeiden wollte und daher den Beschlussantrag entsprechend formuliert hat. Der Eigentürmer ist nicht privilegiert und darf deshalb keine Anlage im Außenbereich erstellen. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls nicht möglich. Auch das Landratsamt würde die Zustimmung hierzu versagen. Der Vorsitzende könnte sich jedoch vorstellen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, wenn der Hühnerauslauf an anderer Stelle innerhalb des baurechtlichen Innenbereichs aufgestellt wird.
Gemeinderat Geck befürwortet auch die klare Linie für den Bauherrn, wonach ein Bauen im Außenbereich nur zulässig ist, wenn die Privilegierung vorliegt.
Der Beschlussantrag wird in Ziffer 2 dahingehend ergänzt, dass die Verwaltung ermächtigt wird ihr Einvernehmen zu erteilen, wenn der Hühnerauslauf in den im Innenbereich liegenden Grundstücksteil verlegt wird.