Der Gemeinderat fasst
einstimmig nachfolgenden Beschluss:
1. Die im Flurkartenausschnitt gekennzeichnete Teilfläche
des öffentlichen Fußweges Flst. 103, Gemarkung Rettersburg, ist für den
öffentlichen Verkehr entbehrlich. Die Teilfläche wird deshalb gemäß § 7 Abs. 1
StrG eingezogen und verliert die Eigenschaft eines öffentlichen Weges.
Widerrufliche Sondernutzungen entfallen.
2. Die Verwaltung wird mit der Veräußerung der Teilfläche
nach erfolgter Vermessung beauftragt.
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage 376/2018. Diese ist Bestandteil des Protokolls.