Vom Gemeinderat wird einstimmig folgender Beschluss gefasst:
- Der im Flurkartenausschnitt
gekennzeichnete öffentliche Fußweg Flst. 1854, Gemarkung Rettersburg, ist
für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Die Fläche wird deshalb gemäß §
7 Abs. 1 StrG eingezogen und verliert die Eigenschaft eines öffentlichen
Weges. Widerrufliche Sondernutzungen entfallen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die
Vermessung in Auftrag zu geben.
Auf die Sitzungsvorlage 337/2018, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.