Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzungen zur Änderung der Wasserversorgungssatzung und der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Berglen:

 


Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.11.2017

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 15 „Kostenerstattung“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1) Der Anschlussnehmer hat dem Wasserwerk zu erstatten:

 

      1. Die Kosten der Herstellung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).

 

      2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).

 

      Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

 

(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.

 

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Wird nur der Grundstücksanschluss hergestellt, entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses.

 

(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

 

§ 47 „Vorauszahlungen“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1)    Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Entstehungszeitpunktes.

 

(2)    Jeder Vorauszahlung wird ein Sechstel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 41) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.

 

(3)    Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

 

(4)    In den Fällen der §§ 42 Abs. 2 und 3 sowie § 44 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

 

§ 48 „Fälligkeit“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

 

(2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden jeweils zum 30.04., 30.06., 31.08. 31.10. und 31.12. zur Zahlung fällig.

 

(3) In den Fällen des § 42 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Berglen, den 26.09.2018

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.


Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS)

vom 26. Januar 1988, zuletzt geändert am 21.11.2017

 

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 12 „Grundstücksanschlüsse“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:

(1)      Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

 

(2)      Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 28 Nr. 1) abgegolten.

 

(3)      Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

 

§ 13 „Sonstige Anschlüsse“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:

(1)      Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 29) neu gebildet werden.

 

(2)      Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten.

 

(3)      Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

 

§ 41 „Fälligkeit der Gebührenschuld, Teilzahlungen“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:

(1)  Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Entstehungszeitpunktes.

(2)  Jeder Vorauszahlung ist ein Sechstel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs, der zuletzt festgestellten abflussrelevanten Grundstücksfläche und der Jahreszählergebühr (§ 37 a – ab Inkrafttreten der Zählergebühr) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.

(3)  Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4)  In den Fällen des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

(5)  Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 41) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(6)  Die Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 werden jeweils zum 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. zur Zahlung fällig.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Berglen, den 26.09.2018

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

 


Auf die Sitzungsvorlage 442/2018, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.

 

Nachfolgend erläutert Kämmerer Schreiber den komplexen Sachverhalt sehr anschaulich.

 

Auf Nachfrage von Gemeinderat Haller erinnert der Kämmerer, dass Hausanschlüsse bzw. Leitungen im Vorgarten grundsätzlich nicht überbaut werden dürfen.

 

Gemeinderat Geck nimmt Bezug auf die einstimmige Beschlussempfehlung des Verwaltungs- und Finanzausschusses. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine effektive, faire und zukunftssichere Lösung dar.

 

Gemeinderätin Jooß bittet darum, bei diesem Thema sehr viel Transparenz herzustellen. Sie denkt hier beispielsweise an Veröffentlichungen im Amtsblatt, auf der Homepage und bei der im November stattfindenden Bürgerversammlung.

 

Der Vorsitzende pflichtet ihren Ausführungen bei, er ist allerdings der Auffassung, dass eine separate Behandlung den Rahmen der Bürgerversammlung sprengen würde..