Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzungen zur Änderung der
Wasserversorgungssatzung und der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung der Gemeinde Berglen:
Satzung zur Änderung der Satzung
über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.11.2017
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 15 „Kostenerstattung“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1) Der Anschlussnehmer hat dem Wasserwerk zu
erstatten:
1. Die
Kosten der Herstellung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen
Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses
(Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft
(§ 14 Abs. 2).
2. Die
Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die
Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die
Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der
Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so
wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt
ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die
Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der
endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheids fällig. Wird nur der Grundstücksanschluss hergestellt,
entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung des
Grundstücksanschlusses.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame
Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die
ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer
bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit
Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als
Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
§ 47 „Vorauszahlungen“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am
30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die
Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die
Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Entstehungszeitpunktes.
(2) Jeder
Vorauszahlung wird ein Sechstel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und
der Grundgebühr (§ 41) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der
Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr,
des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des
laufenden Jahres ermittelt.
(3) Die
für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In
den Fällen der §§ 42 Abs. 2 und 3 sowie § 44 entfällt die Pflicht zur
Vorauszahlung.
§ 48 „Fälligkeit“ der Wasserversorgungssatzung
erhält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind
Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die
Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die
Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung
oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden jeweils zum 30.04., 30.06.,
31.08. 31.10. und 31.12. zur Zahlung fällig.
(3) In den Fällen des § 42 Abs. 3 wird die
Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Berglen, den
26.09.2018
Maximilian Friedrich
Bürgermeister
Hinweis
nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1
genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hinzuweisen.
Satzung zur Änderung
der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung –
AbwS)
vom 26. Januar 1988,
zuletzt geändert am 21.11.2017
Aufgrund
von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und
11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13,
20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 12 „Grundstücksanschlüsse“ der
Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
(1) Grundstücksanschlüsse
(§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten,
erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des
Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der
Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den
erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse
bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen
Abwasserkanal (§ 28 Nr. 1) abgegolten.
(3) Jedes
Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen
wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren
entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die
Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für
technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel
Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer
Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf
Antrag zulassen.
§ 13 „Sonstige Anschlüsse“ der
Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
(1) Die
Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere
Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse
herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für
Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 29) neu gebildet werden.
(2) Die Kosten
der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in
Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde
zu erstatten.
(3) Der
Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des
Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der
Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheids fällig.
§ 41 „Fälligkeit der Gebührenschuld,
Teilzahlungen“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
(1) Solange
die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner
Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 30.04., 30.06.,
31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht
während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn
des folgenden Entstehungszeitpunktes.
(2) Jeder
Vorauszahlung ist ein Sechstel des zuletzt festgestellten
Jahreswasserverbrauchs, der zuletzt festgestellten abflussrelevanten
Grundstücksfläche und der Jahreszählergebühr (§ 37 a – ab
Inkrafttreten der Zählergebühr) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der
Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die
Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.
(3) Die
für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In
den Fällen des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
(5) Die
Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 41) geleistet
worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten
Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten
Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(6) Die
Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 werden jeweils zum 30.04., 30.06., 31.08., 31.10.
und 31.12. zur Zahlung fällig.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Berglen, den 26.09.2018
Maximilian Friedrich
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hinzuweisen.
Auf die Sitzungsvorlage 442/2018, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.
Nachfolgend erläutert Kämmerer Schreiber den komplexen Sachverhalt sehr anschaulich.
Auf Nachfrage von Gemeinderat Haller erinnert der Kämmerer, dass Hausanschlüsse bzw. Leitungen im Vorgarten grundsätzlich nicht überbaut werden dürfen.
Gemeinderat Geck nimmt Bezug auf die einstimmige Beschlussempfehlung des Verwaltungs- und Finanzausschusses. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine effektive, faire und zukunftssichere Lösung dar.
Gemeinderätin Jooß bittet darum, bei diesem Thema sehr viel Transparenz herzustellen. Sie denkt hier beispielsweise an Veröffentlichungen im Amtsblatt, auf der Homepage und bei der im November stattfindenden Bürgerversammlung.
Der Vorsitzende pflichtet ihren Ausführungen bei, er ist allerdings der Auffassung, dass eine separate Behandlung den Rahmen der Bürgerversammlung sprengen würde..