Gebäudeabbruch und Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Stellplatz sowie Teilnutzungsänderung eines Wirtschaftsgebäudes in eine Doppelgarage auf dem Grundstück Linsenhofstraße 17, Flst.Nr. 17in Rettersburg
Die Antragsteller beabsichtigen das
bestehende Wohnhaus Linsenhofstraße 17 und einen Teil des angebauten
Wirtschaftsgebäudes in Rettersburg abzubrechen, um auf dem Gelände anschließend
ein Zweifamilienwohnhaus errichten zu können. Die zum Abbruch vorgesehenen
Gebäude sind im Lageplan und in den Ansichten jeweils in gelber Farbe
dargestellt. Die Traufhöhe des neuen Wohnhauses wird gemäß den vorliegenden
Unterlagen 7,58 m ab Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) betragen. Die Firsthöhe ist
mit 9,30 m ab EFH angegeben. Das Dach soll als ziegelgedecktes Satteldach mit
einer flachen Neigung von rd. 21° ausgeführt werden. Auf beiden Dachhälften
sind zudem Gauben vorgesehen, die dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom
17.06.2003 entsprechen. Die Parkierung ist auf einem Stellplatz und in dem
östlich angrenzenden Wirtschaftsgebäude geplant. Dieses wird im Bereich der
Linsenhofstraße zu einer Doppelgarage umgebaut.
Das Baugrundstück liegt nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es gehört jedoch dem nicht überplanten
Innenbereich von Rettersburg an. Das Bauvorhaben ist vor diesem Hintergrund
nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Die Verwaltung hat gegen die Errichtung des
Wohnhauses und die beabsichtigte Nutzungsänderung keine städtebaulichen
Bedenken. Das neue Gebäude wird sich gut in die Umgebungsbebauung der
Linsenhofstraße integrieren. Zudem erfährt das Ortsbild durch den
beabsichtigten Gebäudeabbruch eine deutliche Aufwertung.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird empfohlen,
das gemeindliche Einvernehmen unter Auflagen zu erteilen.
1 x Bauakte "Linsenhofstraße 17"
1. Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- das anfallende Niederschlagswasser
direkt dem Gewässer II. Ordnung Auwiesenbach zugeleitet wird.
2. Die Gemeinde stimmt auch als
Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Ostansicht
Nordansicht
Westansicht
Südansicht