Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Gebäudeabbruch und Neubau eines Einfamilienwohngebäudes mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Ulrichstraße 21, Flst.Nr. 62 in Ödernhardt
Vorlage
BUA/037/2016
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

 

Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück Ulrichstraße 21 in Ödernhardt nach Abbruch des nicht mehr erhaltungswürdigen Bestandsgebäudes ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von rd. 12,55 m x 13,47 m errichten. Die Traufhöhe des neuen Wohnhauses beträgt, gemessen von der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), 4,67 m. Die Firsthöhe ist im vorliegenden Baugesuch mit 9,37 m ab EFH angegeben. Im Ober- und Dachgeschoss wird das Gebäude um ca. 2,20 m in östlicher Richtung über die darunterliegende Garage weitergeführt. Das Dach des Hauses soll nach den Vorstellungen des Bauherrn mit einer Neigung von 40° und einer Ziegeleindeckung ausgeführt werden. Auf der nordwestlichen Dachhälfte ist die Errichtung einer Gaube vorgesehen, die entsprechend den gemeindlichen Vorgaben geplant wurde. Auf der Südostseite des Gebäudes möchte der Bauherr zudem einen Gegengiebel mit ebenfalls geneigtem Dach errichten. Die Parkierung ist zum einen in einer Doppelgarage mit Unterkellerung vorgesehen, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze platziert werden soll. Zum anderen ist im südwestlichen Teil des Grundstücks ein Carport geplant.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Beurteilung des Bauantrages erfolgt daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), da der zur Bebauung in Anspruch genommene Grundstücksteil dem nicht überplanten Innenbereich von Ödernhardt zugeordnet wird.

 

Nachdem das geplante Wohngebäude nahezu identische Höhenausmaße wie die abgängigen Bebauung haben wird und die vorliegende Abwicklung der Ulrichstraße die Einfügung bestätigt, bestehen aus Verwaltungssicht keine städtebaulichen Bedenken.

 

Dem Bau- und Umweltausschuss wird vor diesem Hintergrund empfohlen, das gemeind­liche Einvernehmen unter Auflagen herzustellen.

 

 

 


1 x Bauakte "Ulrichstraße 21" 


1.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass

 

-        zwischen dem Carport und der öffentlichen Verkehrsfläche eine Mindestabstand von 0,75 m (gemessen vom Dachrand) eingehalten wird;

 

         -  die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;

 

         -  das anfallende Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass dieses nicht auf die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche gelangt.

 

2.         Die dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine getrennte Beseitigung des Regenwassers nicht möglich sein, sind der Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

3.         Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.

 

Lageplanauszug

 

Westansicht

Südansicht

 

Ostansicht

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Ostansicht

Nordansicht

 

Straßenabwicklung