Gebäudeabbruch und Neubau eines Einfamilienwohngebäudes mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Ulrichstraße 21, Flst.Nr. 62 in Ödernhardt
Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück
Ulrichstraße 21 in Ödernhardt nach Abbruch des nicht mehr erhaltungswürdigen
Bestandsgebäudes ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von rd. 12,55 m
x 13,47 m errichten. Die Traufhöhe des neuen Wohnhauses beträgt, gemessen von der
Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), 4,67 m. Die Firsthöhe ist im vorliegenden
Baugesuch mit 9,37 m ab EFH angegeben. Im Ober- und Dachgeschoss wird das
Gebäude um ca. 2,20 m in östlicher Richtung über die darunterliegende Garage
weitergeführt. Das Dach des Hauses soll nach den Vorstellungen des Bauherrn mit
einer Neigung von 40° und einer Ziegeleindeckung ausgeführt werden. Auf der
nordwestlichen Dachhälfte ist die Errichtung einer Gaube vorgesehen, die
entsprechend den gemeindlichen Vorgaben geplant wurde. Auf der Südostseite des
Gebäudes möchte der Bauherr zudem einen Gegengiebel mit ebenfalls geneigtem
Dach errichten. Die Parkierung ist zum einen in einer Doppelgarage mit
Unterkellerung vorgesehen, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze platziert
werden soll. Zum anderen ist im südwestlichen Teil des Grundstücks ein Carport
geplant.
Das Grundstück liegt
nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Beurteilung des Bauantrages
erfolgt daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), da der zur Bebauung in Anspruch
genommene Grundstücksteil dem nicht überplanten Innenbereich von Ödernhardt
zugeordnet wird.
Nachdem das geplante
Wohngebäude nahezu identische Höhenausmaße wie die abgängigen Bebauung haben
wird und die vorliegende Abwicklung der Ulrichstraße die Einfügung bestätigt,
bestehen aus Verwaltungssicht keine städtebaulichen Bedenken.
Dem Bau- und Umweltausschuss
wird vor diesem Hintergrund empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen unter
Auflagen herzustellen.
1 x Bauakte "Ulrichstraße 21"
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem
Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit
der Maßgabe erteilt, dass
- zwischen dem Carport und der
öffentlichen Verkehrsfläche eine Mindestabstand von 0,75 m (gemessen vom
Dachrand) eingehalten wird;
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- das anfallende Niederschlagswasser auf dem
Baugrundstück beseitigt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass dieses nicht auf
die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche gelangt.
2. Die
dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine
getrennte Beseitigung des Regenwassers nicht möglich sein, sind der
Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür mitzuteilen.
3. Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Lageplanauszug
Westansicht
Südansicht
Ostansicht
Nordansicht
Straßenabwicklung