Betreff
Straßenrechtliche Widmung von Gemeindestraßen
Vorlage
SV/194/2016
Aktenzeichen
650.04
Art
Sitzungvorlage

 

Die nachstehend aufgeführten Straßen sollen mit Wirkung vom 28.07.2016 gem. § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der geltenden Fassung zur öffentlichen Straße (Straßenklasse: Gemeindestraße) ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten gewidmet werden:

 

 

1. Rosenstraße in Öschelbronn

2. Paul-Haegele-Weg in Oppelsbohm

3. Naumann- und Vivaldistraße in Oppelsbohm

4. Tannen- und Pinienstraße in Steinach

5. Schneidersberg- und Lichtensteinstraße in Birkenweißbuch

6. Roland- und Ludwigstraße in Ödernhardt

7. Anemonenweg, Holunderweg, Narzissen- und Dahlienstraße in Stöckenhof

8. Cäsar- und Ulrichstraße in Ödernhardt

 

 

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die eine Straße (ein Weg, ein Platz) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache wird. Sie eröffnet den Gemeingebrauch, d.h. die Straße kann nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung genutzt werden.

 

Mit der Widmung wird die Straßengruppe (Straßenklasse) und gleichzeitig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.

     


1 x Ordnungsamt

1 x Bauamt    


1.                   Die Widmung der nachstehend aufgeführten Straßen als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten entsprechend der beigefügten Lagepläne wird beschlossen.

 

2.                   Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung im Amtsblatt Berglen öffentlich bekannt zu machen (Text siehe Beilage).