Die nachstehend aufgeführten Straßen sollen mit Wirkung vom 28.07.2016
gem. § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der geltenden Fassung zur
öffentlichen Straße (Straßenklasse: Gemeindestraße) ohne Beschränkung auf
bestimmte Nutzungsarten gewidmet werden:
1. Rosenstraße in Öschelbronn
2. Paul-Haegele-Weg in Oppelsbohm
3. Naumann- und Vivaldistraße in Oppelsbohm
4. Tannen- und Pinienstraße in Steinach
5. Schneidersberg- und Lichtensteinstraße in
Birkenweißbuch
6. Roland- und Ludwigstraße in Ödernhardt
7. Anemonenweg, Holunderweg, Narzissen- und
Dahlienstraße in Stöckenhof
8. Cäsar- und Ulrichstraße in Ödernhardt
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die eine Straße (ein Weg,
ein Platz) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und damit zu einer
für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache wird. Sie eröffnet
den Gemeingebrauch, d.h. die Straße kann nach Maßgabe der Widmung ohne
vorherige behördliche Zulassung genutzt werden.
Mit der Widmung wird die Straßengruppe (Straßenklasse) und gleichzeitig
der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab
diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße
zusammenhängenden Aufgaben.
1 x
Ordnungsamt
1 x Bauamt
1.
Die Widmung der nachstehend aufgeführten
Straßen als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten
entsprechend der beigefügten Lagepläne wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung im Amtsblatt Berglen öffentlich bekannt zu machen (Text siehe Beilage).