Betreff
Optionsrecht zum neuen § 2 b Umsatzsteuergesetz
Vorlage
SV/206/2016
Aktenzeichen
962.21
Art
Sitzungvorlage

 

Zum 01. Januar 2017 ändert sich das Besteuerungsregime für die öffentliche Hand im Bereich der Umsatzsteuer grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt gilt für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der allgemein gültige Unternehmensbegriff des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Anbindung des umsatzsteuerlichen Unternehmensbegriffs an den des ertragssteuerlichen Begriffs des Betriebs gewerblicher Art (BgA) wird ab diesem Zeitpunkt vollständig aufgegeben. Danach unterliegen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich mit allen nachhaltigen Tätigkeiten, in deren Zusammenhang sie Einnahmen erzielen, der Umsatzbesteuerung. Dies gilt ausnahmslos für Einnahmen, die auf privatrechtlicher Grundlage erzielt werden. Eine Einschränkung gilt nur für die nach § 2b UStG als hoheitlich zu beurteilenden Tätigkeiten.

 

Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde das Recht eingeräumt, dass diese innerhalb eines Zeitraumes bis einschließlich 2020 die bisherige Rechtslage weiter anwenden können. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist bis spätestens 31. Dezember 2016 gegenüber der Finanzverwaltung einheitlich für alle Bereiche schriftlich zu erklären.

 

Zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2020 kann die Gemeinde jederzeit die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts gegenüber der Finanzverwaltung erklären, dies jedoch nur in Gänze und unumkehrbar.

 

Zur Beurteilung des Sachverhalts, ob die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung oder die Beibehaltung des Status Quo für die Gemeinde Berglen vor- oder nachteilig ist, sind insbesondere die folgenden Fragestellungen entscheidungsrelevant:

 

-       Führt die Anwendung der reformierten Umsatzsteuerregelungen – auch unter Einbeziehung von anstehenden Investitionen – zu einem finanziellen Vor- oder Nachteil aus Sicht der Kommune?

 

-       Kann in der bestehenden Organisation beziehungsweise mit den implementierten Prozessabläufen eine zutreffende steuerliche Beurteilung und Erfassung sichergestellt werden?

 

Im Jahr 2017 soll, unter Zuhilfenahme eines Steuerberatungsunternehmens, eine Bestandsaufnahme angestoßen werden, welchen Umfang das eigene umsatzsteuerliche Unternehmen nach neuem Recht zukünftig haben wird. Hierzu gehören beispielsweise die Identifikation bislang nicht relevanter, da vermögensverwaltender oder unterhalb der BgA-Grenzen liegender Betätigungen sowie die Prüfung, was künftig unter § 2b UStG erfasst werden kann.

 

Da eine Anwendung der neuen Regelungen in den folgenden Jahren rückwirkend zum jeweiligen Jahresbeginn erklärt werden kann, diese Umstellung jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, soll vorerst eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Finanzverwaltung bis zum 31.12.2020 erklärt werden.

 

 

 


1 x Kämmerei 


Der Gemeinderat beschließt die Optionsmöglichkeit zu nutzen, die bisherige Rechtslage im Bereich des Umsatzsteuergesetzes bis zum 31.12.2020 anwenden zu können.