Neubau eines Einfamilienwohngebäudes mit Garage auf dem Grundstück Nelkenstraße 31, Flst.Nr. 656 in Öschelbronn
Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück
Flst.Nr. 656, nordöstlich der Nelkenstraße am südlichen Ortseingang von Öschelbronn,
ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 9,34 m x 7,43 m errichten.
Der Baukörper soll in West-Ost-Ausrichtung auf dem hängigen Gelände platziert
werden. Aufgrund dieser topographischen Verhältnisse wird das Untergeschoss,
insbesondere auf der zum Tal gelegenen Seite, sichtbar sein. Die Traufhöhe des
neuen Wohngebäudes ist in den vorliegenden Unterlagen mit 4,70 m ab
Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH 406,25) angegeben. Die Firsthöhe beträgt 7,17 m ab
EFH. Das Dach soll als ziegelgedecktes Satteldach mit einer Neigung von rd. 34°
ausgeführt werden. Die Parkierung ist in einer Garage und auf einem Stellplatz
geplant. Damit im Untergeschoss eine Terrasse angelegt werden kann, muss das
bestehende Gelände durch eine ca. 1,40 m hohe Erdauffüllung teilweise begradigt
werden.
Ein Bebauungsplan besteht in diesem Teil von
Öschelbronn nicht. Die Bebauung des Grundstücks ist dennoch möglich, da es sich
im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
befindet. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich erfolgt durch die
rechtsverbindliche Abgrenzungssatzung aus dem Jahre 1984 (siehe unterbrochene
Linie im Lageplan).
Die Verwaltung begrüßt die beabsichtigte
Bebauung der seit Jahrzehnten brachliegenden Baulücke. Gegen die Errichtung des
Wohnhauses bestehen keine städtebaulichen Bedenken, da sich das neue Gebäude
gut in die Umgebungsbebauung der Nelkenstraße integrieren wird. Für die Zufahrt
muss der Gemeindeweg Nr. 84 teilweise befestigt werden. Darüber hinaus wird
eine Teilfläche von dem angrenzenden Grundstück Nr. 657 in Anspruch genommen.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen unter Auflagen zu erteilen.
1 x Bauakte
"Nelkenstraße 31"
1 x
Ordnungsamt
1 x Technische Verwaltung
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem
Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit
der Maßgabe erteilt, dass
- die Befestigung der Wegfläche Nr. 84 und deren Entwässerung
vor der Ausführung mit der Technischen Verwaltung der Gemeinde Berglen
festgelegt werden. Die Kosten sind vom Eigentümer des Grundstücks Nr. 656 zu
tragen. Die Baufreigabe darf erst erteilt werden, wenn die Bedingungen für die
Maßnahme geklärt sind. Eine Baulast bezüglich der künftigen Wegeunterhaltung
und der Verkehrssicherungspflicht ist zu bestellen.
- auf Kosten des Grundstückseigentümers von Flst.Nr. 656 und in
Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Wegfläche entsprechend beschildert
("Fußweg zur Ortsmitte") wird.
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- die geplante Erdauffüllung mit möglichst
flachem Neigungswinkel ausgeführt und an die geplante Auffüllung auf dem
Nachbargrundstück Flst.Nr. 657 angeglichen wird.
2. Die dezentrale Beseitigung des
Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine getrennte Beseitigung des
Regenwassers nicht möglich sein, sind der Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür
mitzuteilen.
3. Die Gemeinde stimmt auch als
Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Ostansicht
Südansicht
Westansicht
Nordansicht
Straßenabwicklung