Neubau eines Einfamilienwohngebäudes mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Nelkenstraße 29, Flst.Nr. 80 in Öschelbronn
Die
Antragsteller beabsichtigten nach Abbruch des bestehenden, nicht mehr
erhaltungswürdigen Gebäudes Nelkenstraße 29 in Öschelbronn den Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von 9,34 m x 7,43 m. Der neue Baukörper soll mittig auf dem
dreieckig geschnittenen Grundstück platziert und traufständig zur Nelkenstraße
ausgerichtet werden. Die Traufhöhe des Wohngebäudes ist in den vorliegenden
Unterlagen mit 4,70 m ab Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH 408,50) angegeben. Die
Firsthöhe beträgt 7,17 m ab EFH. Das Dach soll als ziegelgedecktes Satteldach
mit einer Neigung von rd. 34° ausgeführt werden. Die Parkierung ist auf zwei
Stellplätzen im nordwestlichen Teil des Grundstücks geplant. Damit eine
Terrasse angelegt werden kann, muss das bestehende Gelände auf der
nordöstlichen und südwestlichen Gebäudeseite um ca. 1,80 m aufgefüllt werden.
Ein Bebauungsplan besteht in diesem Teil von
Öschelbronn nicht. Die Bebauung des Grundstücks ist dennoch möglich, da es sich
im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
befindet. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich erfolgt durch die
rechtsverbindliche Abgrenzungssatzung aus dem Jahre 1984 (siehe unterbrochene
Linie im Lageplan).
Gegen die beabsichtigte Neubebauung des Grundstücks bestehen keine städtebaulichen Bedenken, da sich das neue Gebäude gut in die Umgebungsbebauung der Nelkenstraße integrieren wird. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag unter Auflagen herzustellen.
1 x Bauakte
"Nelkenstraße 29"
1 x Technische Verwaltung
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem
Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit
der Maßgabe erteilt, dass
- der Abstand des Böschungsfußes der Erdauffüllung zum
Gemeindeweg Nr. 84 auf 0,75 m vergrößert und die Entwässerung der Böschung
im Baugesuch dargestellt wird. Es ist in diesem Zusammenhang sicherzustellen,
dass vom Baugrundstück kein Niederschlagswasser auf die angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen abfließen kann.
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen sowie
die geplanten Stellplätze nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden.
2. Die dezentrale Beseitigung des
Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine getrennte Beseitigung des
Regenwassers nicht möglich sein, sind der Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür
mitzuteilen.
3. Die Gemeinde stimmt auch als
Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Nordansicht
Ostansicht
Südansicht
Westansicht