Betreff
Feststellung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 2013 und 2015 sowie Korrektur für das Jahr 2014 für den Abwasserbereich der Gemeinde Berglen
Vorlage
SV/241/2016
Aktenzeichen
700.31
Art
Sitzungvorlage

 

Mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (rückwirkend zum 01.01.2013) und der damit verbundenen Gebührenkalkulation für die Jahre 2013 bis 2015 wurde vom Gemeinderat beschlossen, eine kostendeckende Abwassergebühr zu kalkulieren.

 

Gemäß dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Bei der Gebührenbemessung können die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden. Davon hat der Gemeinderat seinerzeit Gebrauch gemacht und eine dreijährige Gebührenkalkulation beschlossen. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, so sind die Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden. Aus diesem Grund legt die Verwaltung jährlich eine Abrechnung des gebührenrechtlichen Ergebnisses zur Beschlussfassung vor.

 

Grundlage für die gebührenrechtlichen Ergebnisse sind die Rechnungsergebnisse der Jahresrechnung. Hierbei müssen die Rechnungsergebnisse dahingehend bereinigt werden, dass nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt sind, die auch das entsprechende Gebührenjahr betreffen.

 

Im Vergleich zu den Rechnungsergebnissen wurden die Gebühreneinnahmen entsprechend bereinigt. Hier werden im entsprechenden Jahr nur die Abschläge jahresgerecht verbucht. Die Abrechnung erfolgt in der Regel im Folgejahr. Aus diesem Grund muss die Abrechnung des Vorjahres herausgerechnet und die tatsächliche Abrechnung, welche im Folgejahr verbucht wurde, hineingerechnet werden. Daher ist ein Vergleich der reinen Haushaltsrechnung nicht möglich.

 

Das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2013 schließt insgesamt mit einer Unterdeckung in Höhe von 38.363,38 € ab. Diese Unterdeckung darf bis spätestens im Jahr 2018 in einer Gebührenkalkulation ausgeglichen werden. Bei Aufteilung des Gesamtergebnisses weist die Schmutzwassergebühr eine Unterdeckung in Höhe von 773,31 €, die Niederschlagswassergebühr eine Unterdeckung in Höhe von 7.772,43 € auf. Auf den Straßenentwässerungskostenanteil entfällt eine Unterdeckung in Höhe von 29.817,64 €. Die Berechnung ist in Anlage 1 dargestellt.

 

Das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2014, welches bereits in der Sitzung des Gemeinderats am 15.12.2015 (vgl. GR-Vorlage SV/113/2015) festgestellt wurde, muss aufgrund der Bereinigung der Gebühreneinnahmen korrigiert werden. Es schließt nun insgesamt mit einer Überdeckung in Höhe von 48.189,03 € ab. Diese Überdeckung muss bis spätestens im Jahr 2019 in einer Gebührenkalkulation ausgeglichen werden. Bei Aufteilung des Gesamtergebnisses weist die Schmutzwassergebühr eine Überdeckung in Höhe von 82.814,74 €, die Niederschlagswassergebühr eine Überdeckung in Höhe von 10.937,60 € auf. Auf den Straßenentwässerungskostenanteil entfällt eine Unterdeckung in Höhe von 45.563,31 €. Die Berechnung ist in Anlage 2 dargestellt.

 

Das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2015 schließt insgesamt mit einer Überdeckung in Höhe von 34.424,34 € ab. Diese Überdeckung muss spätestens im Jahr 2020 in einer Gebührenkalkulation ausgeglichen werden. Bei Aufteilung des Gesamtergebnisses weist die Schmutzwassergebühr eine Unterdeckung in Höhe von 76.870,25 €, die Niederschlagswassergebühr eine Überdeckung in Höhe von 4.061,38 € auf. Auf den Straßenentwässerungskostenanteil entfällt eine Unterdeckung in Höhe von 46.507,28 €. Die Berechnung ist in Anlage 3 dargestellt.

 

Diese Unter- bzw. Überdeckungen der Jahre 2013 bis 2015 sollen in die nächste Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2018 bis 2020 eingestellt und verrechnet werden. Insgesamt werden sich die Ergebnisse der Jahre 2013 bis 2015 dämpfend auf die künftigen Gebührensätze auswirken.

 


1 x Kämmerei 


Der Gemeinderat beschließt die Feststellung der gebührenrechtlichen Ergebnisse für die Abwasserbeseitigung für die Jahre 2013 bis 2015 wie in Anlage 1 bis 3 dargestellt.