Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Umbau der bestehenden Scheune zu Wohnraum auf dem Grundstück Ulrichstraße 17, Flst.Nr. 68 und 69 in Ödernhardt
Vorlage
BUA/122/2019
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

 

Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück Ulrichstraße 17 in Ödernhardt die bestehende Scheune durch den Umbau zu Wohnraum umnutzen. Es ist die Entstehung einer Wohnung samt überdachter Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 20 m² im Westen des Gebäudes auf dem bestehenden Schuppen geplant. Die Wohnräume befinden sich im Obergeschoss, im Erdgeschoss soll die Haustechnik, ein Abstellraum und die Diele untergebracht werden. Der Dachraum soll teilweise als Bühne genutzt werden. Somit entsteht eine Wohnfläche von rund 84 m². Durch den Einbau der Wohnung sind weitere 1,5 Stellplätze erforderlich. Die angrenzende Garage verfügt über drei Stellplätze.

 

Die Baufläche liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Beurteilung erfolgt nach Auffassung der Verwaltung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), da sie dem nicht überplanten Innenbereich von Ödernhardt zugeordnet wird. Dies sieht der auch der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan so vor. In unbeplanten Gebieten bestehen keine konkreten planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein Vorhaben muss sich mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen hier an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Es ist folglich nach § 34 Abs. 1 BauGB u.a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert ist, es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine städtebaulichen Bedenken, da das Gebäude durch den Einbau der Wohnung, bis auf die Errichtung der Terrasse, äußerlich nicht verändert wird. Das Ortsbild wird demnach nicht beeinträchtigt. Auch die Art der baulichen Nutzung (Wohnen) fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein weiterer positiver Aspekt ist die Schaffung von Wohnraum ohne zusätzliche Flächenversiegelung. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss vor diesem Hintergrund das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.

 

 

 


1 x Bauakte „Ulrichstraße 17“


1.         Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

 

2.         Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzer an die Baugrundstücke zu.

 

Lageplan