Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen
Vorlage
SV/473/2019
Aktenzeichen
460.15
Art
Sitzungvorlage

Die örtliche Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen sieht als Gebührenmaßstab für die Kinderbetreuungseinrichtungen die Art der Einrichtung, das Alter des Kindes, die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners sowie den Umfang der gebuchten Betreuungszeit vor (§ 4 Abs. 2 und 3 der aktuellen Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren, siehe Anlage).

 

In § 4 Abs. 4 der Satzung ist folgendes geregelt:

Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gem. Absatz 2, ist die Änderung der Gemeinde unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung erfolgte, anzuzeigen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde.

 

Eine mit der Erhöhung der Kinderzahl verbundene Gebührenreduzierung tritt daher erst im Monat nach der Anzeige der Eltern in Kraft. Dies wurde seitens der Elternschaft schon öfter bemängelt, da solche Formalitäten nach der Geburt eines Kindes auch aufgrund der veränderten Lebenssituation leicht in den Hintergrund geraten können.

 

Im Sinne einer familienfreundlichen Handhabung schlägt die Verwaltung daher vor, die Benutzungsgebühren künftig nach Anzeige der Eltern für den Kalendermonat neu festzusetzen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung nachweislich eingetreten ist.

 

Diese Regelung soll insoweit, dass die Eltern begünstigt werden, rückwirkend zum Kindergartenjahr 2018/2019 in Kraft treten.

Für den Fall einer eventuellen Schlechterstellung durch „Wegfall“ eines bislang berücksichtigten Kindes, muss eine Rückwirkung ausgeschlossen werden und die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die hierzu notwendige Änderungssatzung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Betroffen von der Rückwirkung zugunsten der Eltern sind nach aktuellem Kenntnisstand drei Familien. Da sie die Geburt eines weiteren Kindes nicht umgehend gemeldet haben, mussten sie nach bisheriger Regelung einen Betrag in Höhe von insgesamt 465,00 € (58,00 €, 29,00 €, 378,00 €). mehr bezahlen, als dies nach neuer Regelung fällig wird.

 

 

 

 

 

 


1 x Hauptamt 


Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen.