Die örtliche Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde
Berglen sieht als Gebührenmaßstab für die Kinderbetreuungseinrichtungen die Art
der Einrichtung, das Alter des Kindes, die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im
Haushalt des Gebührenschuldners sowie den Umfang der gebuchten Betreuungszeit
vor (§ 4 Abs. 2 und 3 der aktuellen Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren, siehe Anlage).
In § 4 Abs. 4 der Satzung ist folgendes
geregelt:
Ändert sich die Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder gem. Absatz 2, ist die Änderung der Gemeinde
unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung erfolgte, anzuzeigen. Die
Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den
Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde.
Eine mit der Erhöhung der Kinderzahl
verbundene Gebührenreduzierung tritt daher erst im Monat nach der Anzeige
der Eltern in Kraft. Dies wurde seitens der Elternschaft schon öfter
bemängelt, da solche Formalitäten nach der Geburt eines Kindes auch aufgrund
der veränderten Lebenssituation leicht in den Hintergrund geraten können.
Im Sinne einer familienfreundlichen Handhabung schlägt die Verwaltung daher vor,
die Benutzungsgebühren künftig nach Anzeige der Eltern für den Kalendermonat
neu festzusetzen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung
nachweislich eingetreten ist.
Diese Regelung soll insoweit, dass die
Eltern begünstigt werden, rückwirkend zum Kindergartenjahr 2018/2019 in Kraft
treten.
Für den Fall einer eventuellen
Schlechterstellung durch „Wegfall“ eines bislang berücksichtigten Kindes, muss
eine Rückwirkung ausgeschlossen werden und die Satzung tritt am Tag nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Die hierzu notwendige Änderungssatzung ist
der Vorlage als Anlage beigefügt.
Betroffen von der Rückwirkung zugunsten der
Eltern sind nach aktuellem Kenntnisstand drei Familien. Da sie die Geburt eines
weiteren Kindes nicht umgehend gemeldet haben, mussten sie nach bisheriger
Regelung einen Betrag in Höhe von insgesamt 465,00 € (58,00 €, 29,00 €, 378,00
€). mehr bezahlen, als dies nach neuer Regelung fällig wird.
1 x Hauptamt
Der Gemeinderat beschließt die
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen.