Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fasanenstraße 3, Flst.Nr. 7/1 in Bretzenacker
Im Herbst des vergangenen Jahres hat die
Gemeinde einen Wohnbauplatz mit einem Messgehalt von rund 430 m² in der
Ortsmitte von Bretzenacker öffentlich ausgeschrieben. Auf dem bis zum Sommer
2017 mit dem ehemaligen Rathaus bebauten Grundstück soll zukünftig ein Gebäude
mit maximal zwei Wohneinheiten entstehen. Aufgrund des nicht vorhandenen
Bebauungsplans für dieses Areal wurden von der Gemeinde nach zuvor erfolgter
Bürgerbeteiligung weitere Vorgaben im Rahmen einer städtebaulichen Untersuchung
vom Architekturbüro Schaugg aus Stuttgart bezüglich der Bebaubarkeit des
Grundstücks entwickelt. Im Frühjahr 2019 wurde der Bauplatz verkauft. Die Eigentümer
haben sich aufgrund dieser speziellen Bebauungsvorgaben dazu entschieden, die
Gebäudeplanung durch Frau Schaugg erarbeiten zu lassen.
Geplant ist nun ein Gebäude mit zwei
Vollgeschossen und einem Hanggeschoss, in welches insgesamt zwei Wohneinheiten
untergebracht werden. Der längliche Baukörper ist mit einer Dachneigung von 41°
traufständig an der Fasanenstraße platziert. Auf dieser Seite befinden sich im
Vorbereich sowohl drei Stellplätze, als auch ein ca. 9 m² großes Nebengebäude
für Mülltonnen und Fahrräder. Auf der Südostseite des Gebäudes sollen im Erd-
und Obergeschoss zwei Balkone entstehen, die als ein Element über einen Rahmen
zusammengefasst werden. Unter den Balkonen ist im Untergeschoss eine etwa
gleich große Terrasse mit rund 10 m² vorgesehen. Es verbleibt eine großzügige
Gartenfläche, welche über eine Treppe an der Nordostseite vom Erdgeschoss aus
erreicht werden kann.
Die Vorgaben zur Bebaubarkeit wurden
größtenteils eingehalten. Abweichungen sind im Rahmen der Gebäude- und
Erdgeschossfußbodenhöhen sowie der Balkontiefe zu verzeichnen. Die Firsthöhe
von ca. 11,27 m überschreitet mit 0,40 m und die Traufhöhe von ca. 8,27 mit
0,60 m die vereinbarten Maße. Die Erdgeschossfußbodenhöhe wurde im Erdgeschoss
um 0,10 m und im Untergeschoss um 0,30 m erhöht. Ebenso wurde die festgesetzte
Tiefe von 1,50 m der Balkone auf 1,80 m erweitert. Dies ist dem Wunsch
geschuldet, die besondere Aussichtslage des Grundstücks insbesondere in den
oberen Geschossen zu nutzen.
Der Neubau ist in Holzbauweise mit einem
massiven Hanggeschoss geplant. Die Bekleidung des Hauptkörpers wird mit einer
durchgängigen Holzbekleidung ausgeführt, der Balkonanbau und das Nebengebäude
mit Vordach werden als Elemente abgesetzt und entweder mit Holz oder
Faserzementplatten bekleidet.
Das Baugrundstück befindet sich wie eingangs
bereits erwähnt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und liegt somit
im nicht überplanten Innenbereich von Bretzenacker. Die Beurteilung erfolgt
daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In unbeplanten Gebieten bestehen keine
konkreten planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie
sie üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein
Vorhaben muss sich mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen
hier an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Es ist folglich nach §
34 Abs. 1 BauGB u.a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert
ist, es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Alle eben erwähnten Überschreitungen sind
nach Einschätzung von Frau Schaugg in einem verträglichen Maß gehalten und
beeinträchtigen weder die ortsbildtypische Gestalt, noch wird das Maß der
baulichen Nutzung aus der Umgebungsbebauung überschritten. Es entsteht ein sehr
modernes, aber dennoch sich einfügendes Objekt. Aus Sicht der Verwaltung sind
die Voraussetzungen gemäß § 34 BauGB somit gegeben. Dem Bau- und
Umweltausschuss wird vor diesem Hintergrund empfohlen, das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
1 x Bauakte „Fasanenstraße 3“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34
BauGB wird erteilt und die Abweichungen von den städtebaulichen Vorgaben im
Kaufvertrag vom 08.04.2019 werden akzeptiert.
2.
Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Lageplan
Schnitt
Nordwestansicht
Südwestansicht
Nordostansicht
Südostansicht