Gebäudeabbruch und Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz auf den Grundstücken Flst.Nr. 42/2, 42/3 und 42/4, Falkenstraße 14/1 in Bretzenacker
Der
Antragsteller beabsichtigt, nach Abbruch des vorhandenen landwirtschaftlichen
Gebäudes (siehe gelbschwarze Darstellung in den Bauvorlagen), den Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von 10,99 m x 8,86 m auf dem neu
gebildeten Flurstück Nr. 42/2 in Bretzenacker. Der Baukörper soll, wie das bestehende Gebäude, als Grenzbau errichtet
und direkt an das dortige Wohnhaus Falkenstraße 14 angebaut werden. Die
Traufhöhe des Wohngebäudes ist in den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben.
Sie beträgt nach fernmündlicher Auskunft der beauftragten Architektin 5,80 m ab
der Erdgeschossfußbodenhöhe. Die Firsthöhe ist mit 7,13 m ab EFH angegeben. Das
Dach soll teilweise als ziegelgedecktes Satteldach mit einer Neigung von 45°
und im nordöstlichen Bereich als begrüntes Flachdach ausgeführt werden. Die
Parkierung ist sowohl in einer Garage im Untergeschoss des Gebäudes, als auch
auf einem Stellplatz auf dem Grundstück Nr. 42/3 geplant. Der Zugang und die
Zufahrt erfolgt über den gemeinschaftlichen Hofraum Flst.Nr. 42/4.
Ein Bebauungsplan besteht in diesem Teil von
Bretzenacker nicht. Die geplante Bebauung ist dennoch möglich, da sich die
betroffenen Flächen im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) befinden.
Gegen die beabsichtigte Neubebauung des
Grundstücks Nr. 42/2 bestehen keine städtebaulichen Bedenken, da sich das neue
Gebäude gut in die Gebäudelandschaft der Falkenstraße einfügen wird. Dem Bau-
und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu dem
Bauantrag unter Auflagen herzustellen.
1 x Bauakte "Falkenstraße 14/1"
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem
Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit
der Maßgabe erteilt, dass
- kein Niederschlagswasser von den Baugrundstücken auf die
angrenzende öffentliche Verkehrsfläche abfließen kann;
- alle neuen Zugangs- und Zufahrtsflächen
sowie der geplante Stellplatz nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt
werden.
2. Die dezentrale Beseitigung des
Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine getrennte Beseitigung des
Regenwassers nicht möglich sein, sind der Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür
mitzuteilen.
3. Die Gemeinde stimmt auch als
Angrenzerin an die Baugrundstücke dem geplanten Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Nordwestansicht
Nordostansicht
Südostansicht
Südwestansicht