Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2019 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses mit der Großen Kreisstadt Winnenden und den Gemeinden Leutenbach und Schwaikheim beschlossen. Diese Vereinbarung wurde am 04.07.2019 von den Bürgermeistern der beteiligten Kommunen sowie dem Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Winnenden unterzeichnet und anschließend in der Ausgabe des Amtsblatts vom 01.08.2019 veröffentlicht.
Der neue Gutachterausschuss nimmt zum 01.01.2020 seine Arbeit auf. Nachdem für die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten künftig die Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Winnenden maßgebend ist, muss die bestehende Satzung der Gemeinde Berglen formell aufgehoben werden.
Dem Gemeinderat wird nachfolgende Beschlussempfehlung unterbreitet.
1 x Bauamt
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur
Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von
Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom
14.12.1993, zuletzt geändert am 18.12.2001 (siehe Seite 2).
Satzung
zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss der Gemeinde Berglen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) und §§ 2 und 12 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593), hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 19.11.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Satzungsgegenstand
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 14.12.1993, zuletzt geändert am 18.12.2001, wird förmlich aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Berglen, den 20.11.2019
Maximilian Friedrich
Bürgermeister