Betreff
Anpassung der Realsteuer-Hebesätze für die Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie die Gewerbesteuer
Vorlage
SV/740/2021
Aktenzeichen
96
Art
Sitzungvorlage

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A (Agrarflächen) und B (bebaute Flächen) betragen seit dem 01.01.2011 350 vom Hundert (v.H.); der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt seit dem 01.01.2005 ebenfalls 350 v.H.

 

Bereits im Vorbericht zum Haushaltsplan 2020 hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Höhe der Steuerhebesätze mittelfristig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden muss. Im Rahmen der Genehmigung des Haushaltsplans 2020 schrieb die Rechtsaufsichtsbehörde: „Die Verbesserung der Ertragslage muss Ziel der Gemeinde sein…Im Hinblick auf die Einnahmenseite sind u.a. die Kostendeckungsgrade der öffentlichen Einrichtungen und auch die Hebesätze der Realsteuern regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.“

 

Im Vorbericht zum Haushaltsjahr 2021 wurde die Notwendigkeit der Hebesatzanpassungen nochmals unterstrichen: „Eine Anpassung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer kann nicht länger hinausgeschoben werden und sollte zeitnah erfolgen.“, was von dem Landratsamt wie folgt kommentiert wurde „Die auf Seite 33 und 34 im Vorbericht genannten Maßnahmen gehen in die richtige Richtung und sollten konsequent verfolgt werden.“

 

Um Planungssicherheit für den Haushaltsplan 2022 zu haben soll bereits jetzt und nicht erst im Rahmen der Haushaltsberatungen ein Beschluss über die Anpassung der Realsteuerhebesätze gefasst werden. Auch steigt die Akzeptanz bei der Bürgerschaft, wenn rechtzeitig im Voraus über eine Anpassung der Hebesätze berichtet werden kann. Im Falle einer Anpassung der Hebesätze müssen zudem sämtliche Grundsteuerbescheide neu versandt werden, hierfür benötigt die Verwaltung entsprechenden Vorlauf.

 

Der Haushaltsplan 2021 weist in der mittelfristigen Finanzplanung für die Jahre 2022 – 2024 im Gesamtergebnishaushalt ein ordentliches Ergebnis von -1.835.500,00 €, -779.500,00 € und -453.800,00 € aus. Die Gemeinde Berglen muss dringend ihre laufenden Aufwendungen auf den Prüfstand stellen, aber auch Ihre Ertragssituation optimieren. Die meisten Gebühren für die verschiedenen Leistungen der Gemeinde werden in drei- bis fünfjährigen Intervallen, einige sogar jährlich den Entwicklungen angepasst. Auf die Landeszuweisungen hat die Gemeinde keinen direkten Einfluss. Um die laufenden Aufwendungen künftig noch decken zu können, müssen auch die Realsteuerhebesätze nach elf, bzw. 17 Jahren angepasst werden. Für weitere Erläuterungen wird auf den Vorbericht zum Haushaltsplan 2021, insbesondere auf die Seiten 32 bis 34 (siehe Anlage), sowie auf die Beratungen zum Haushaltsplan 2021 verwiesen.

 

Die Gemeinde Leutenbach führt jährlich eine Erhebung der Realsteuerhebesätze aller Kommunen im Rems-Murr-Kreis durch (siehe Anlage). Wie ersichtlich rangiert Berglen, mit Ausnahme des Hebesatzes der Grundsteuer A unterhalb des Mittelwertes, wobei die Höhe der Hebesätze der einzelnen Kommunen maßgeblich von deren Steuerkraft (insbesondere Gewerbesteueraufkommen am Ort) abhängt. Berglen ist bezogen auf seine Einwohnerzahl eine steuerschwache Kommune.

 

Ab 2025 greift die Grundsteuerreform in Baden-Württemberg. Von der Politik und in den Medien wird stets die Aufkommensneutralität dieser Reform hervorgehoben. Dies bedeutet, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer innerhalb der einzelnen Kommunen gleich hoch bleiben soll, jedoch wird es für den einzelnen Steuerzahler sehr wohl zu teilweise nicht unerheblichen Verschiebungen kommen. Eine Erhöhung der Hebesätze im direkten zeitlichen Zusammenhang zur Grundsteuerreform wird von den Bürgern als Erhöhung „durch die Hintertüre“ verstanden werden und die Glaubwürdigkeit der Gemeinde schädigen. Auch aus Transparenzgründen ist daher eine zeitnahe Anpassung der Hebesätze empfehlenswert.

 

Bereits im Jahr 2020 wurde im Rahmen der Haushaltsplanerstellung intern die Höhe der Hebesätze diskutiert. Aufgrund der Corona-Pandemie und deren nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Folgen wurden die Überlegungen jedoch verworfen. Nach 1,5 Jahren Pandemie sind die befürchteten wirtschaftlichen Folgen jedoch weitestgehend ausgeblieben. Die Arbeitslosigkeit ist nicht rasant gestiegen und auch die Firmeninsolvenzwelle kam nicht. Durch das Eingreifen des Staates (Kurzarbeitergeld, zinsfreie Steuerstundungen, Aussetzen der Insolvenzordnung, kostenfreie Bürgertests, …usw.) konnten die schlimmsten Folgen für die Wirtschaft und privaten Haushalte abgefangen werden. Der IWF (internationale Währungsfond) rechnet für Deutschland mit einem Wirtschaftswachstum in Höhe von 3,6 % im Jahr 2021 und 4,1 % im Jahr 2022 (Stand 27.07.2021). Das ifo-Institut geht für das Jahr 2022 sogar von einem Wirtschaftswachstum in Höhe von 5,1 % aus (Stand 22.09.2021).

 

Die aktuellen Zahlen des kommunalen Finanzausgleichs (Anteil Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Zuweisungen Kinder- und Kleinkindbetreuung, …usw.) für das Jahr 2022 spiegeln diese positive Entwicklung jedoch nicht wider. Während sich die Ertragsseite nur zögerlich erholt, steigen die Aufwendungen aufgrund der Inflation (2022: 2,3 % gem. ifo-Institut; Stand 22.09.2021) sowie der Personalkostenentwicklung (2022: + 6,3 %; absolut: 359.900,00 €; Stand Haushaltsplan 2021) weiter rasant an.

 

Auf Basis des Haushaltsplans 2021 wurde ermittelt, dass eine Veränderung der Hebesätze aller drei Realsteuern (Grundsteuer A+B sowie Gewerbesteuer) um 10 v.H. einen Mehr-, bzw. Minderertrag i.H.v. ca. 70.000,00 € bedeutet. D.h. alleine um die Personalkostensteigerung vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 zu kompensieren, müssten alle drei Hebesätze von 350 v.H. auf 400 v.H. erhöht werden.

 

Mit Schreiben vom 13.09.2021 erhielt die Verwaltung die Mitteilung vom Regierungspräsidium Stuttgart, dass die beantragte Investitionshilfe aus dem Ausgleichstock für den Erwerb der neuen Kindertageseinrichtung im Baugebiet Hanfäcker (Rettersburg) nicht bewilligt wird. Zu den Gründen wird auch ausgeführt, dass „…Kommunen vergleichbarer Größenordnung …vielfach höhere Realsteuerhebesätze“ haben. Grundlage für Investitionszuschüsse sind meistens an die Vorgabe gebunden, dass die Gemeinde ihre Einnahmemöglichkeiten ausschöpft. Dies bedeutet, dass bei einer Beibehaltung der Hebesätze auch die künftige Fördermittelakquise gefährdet, auf jeden Fall aber erschwert ist.

 

Um weiterhin die stetige Aufgabenerfüllung der Gemeinde Berglen zu gewährleisten regt die Verwaltung eine Erhöhung aller drei Realsteuerhebesätze um 50 v.H. von derzeit 350 v.H. auf 400 v.H. an. Dies entspricht einer Steigerung um ca. 14,3 %. Betrachtet man den Zeitraum seit der letzten Erhöhung (2005, bzw. 2011) entspricht dies einer jährlichen Steigerung von 0,8 %, bzw. 1,3 %.

 

Während der Vorberatung dieses Themas im Verwaltungs- und Finanzausschuss wurde von den Mitgliedern des Ausschusses die grundsätzliche Notwendigkeit einer Anpassung der Hebesätze gesehen, jedoch wurde angeregt die Erhöhung auf zwei Jahre zu staffeln. In einem ersten Schritt soll zum 01.01.2022 eine Erhöhung um 30 v.H., und in einem zweiten Schritt eine weitere Erhöhung um 20 v.H. zum 01.01.2023 erfolgen.

 

 

 

 

 


1 x Kämmerei    


  1. Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung der Realsteuerhebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer um jeweils 30 v.H. von 350 v.H. auf 380 v.H. zum 01.01.2022.

 

  1. Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung der Realsteuerhebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer um jeweils 20 v.H. von 380 v.H. auf 400 v.H. zum 01.01.2023.

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

               Einnahmen:

       einmalig:             

       laufend:         ca. 210.000,00 €/jährlich ab 01.01.2022

                                    ca. 140.000,00 €/jährlich zusätzlich ab 01.01.2023

            Laufzeit:               Jahre

 

               Ausgaben:

       einmalig:              

       laufend:                €/jährlich;

            Laufzeit:               Jahre

·         davon Sachkosten:              

·        davon Personalkosten:       

 

               ein entsprechender Haushaltsansatz steht zur Verfügung unter

                  Produktsachkonto:

                  -      ;

            Höhe:       

 

               es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die Finanzierung

                  erfolgt über: