Da der Betriebsführungsvertrag für die Wasserversorgung Berglen mit der Süwag Grüne Energien und Wasser AG ursprünglich zum 30.06.2021 endete hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.07.2020 folgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Zeit ab 01.07.2021 eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) für den Bereich der Wasserversorgung
zwischen der Gemeinde Rudersberg und der Gemeinde Berglen mit externer Unterstützung zu erarbeiten (Technische
Betriebsführung der Wasserversorgung der Gemeinde Berglen durch die
Gemeindewerke Rudersberg).
Auf die Sitzungsvorlage SV/604/2020 wird verwiesen.
Parallel dazu wurde auch ein entsprechender Beschluss im Gemeinderat Rudersberg gefasst.
Nachdem sich Anfang 2021 abzeichnete, dass der ursprünglich angedachte Zeitpunkt für das Inkrafttreten (01.07.2021) nicht gehalten werden kann, konnte sich die Gemeinde Berglen mit dem bisherigen Dienstleister (Süwag) darauf verständigen, diesen Vertrag um ein halbes Jahr bis zum 31.12.2021 zu verlängern (siehe Vorlage SV/711/2021; GRS 18.05.2021).
Unter Mitwirkung des Büros „Spahn, Uhl, Schöneweiß, Kanzlei
für Kommunalentwicklung“ aus Freiburg (hälftige Kostentragung zwischen den
Gemeinden) wurde die im Anhang beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung
(örV) nebst den Anlagen 1 bis 3 erarbeitet. Diese örV soll nun zum 01.01.2022
in Kraft treten.
Gemäß § 25 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
bedarf die örV der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
Daher wurde der Entwurf der örV vorab dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis zur
Prüfung vorgelegt.
Das Landratsamt hat mit E-Mail vom 15.09.2021 mitgeteilt:
„Aus unserer Sicht bestehen
keine Bedenken gegen die geplante öffentlich-rechtlich Vereinbarung der
Gemeinden Rudersberg und Berglen. Bitte lassen Sie uns die Unterlagen
(unterschriebene örV, Vorlagen für die Gemeinderatssitzungen, Niederschriften
zu den Beschlüssen) nach der Beschlussfassung durch die Gemeinderäte zukommen,
damit wir die Vereinbarung für die Genehmigung final prüfen können.“
Was inhaltlich hinter der Kooperation zwischen den beiden
Gemeinden steckt, geht aus der Präambel zur örV hervor:
„Der Eigenbetrieb
Wasserwerk Berglen der Gemeinde Berglen hatte für die technische
Betriebsführung ein externes Dienstleistungsunternehmen beauftragt, dessen
Vertrag am 31.12.2021 endet. Eigenes Personal steht der Gemeinde Berglen für
die Durchführung dieser Aufgabe nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
Sie möchte die technische Betriebsführung daher zukünftig auf die Gemeinde
Rudersberg übertragen, die diese zu übernehmen bereit ist. Zur Umsetzung
schließen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung.“
Die örV selbst handelt folgende Punkte ab:
§ 1 Übertragung der Durchführung der technischen
Betriebsführung
§ 2 Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
Umfang der technischen
Betriebsführung
§ 3 Übergabe der Wasserversorgungsanlagen
§ 4 Betriebsführungspflichten der Gemeinde Rudersberg
§ 5 Bindung an den Haushalt
§ 6 Pflichten der Gemeinde Berglen
§ 7 Personal
§ 8 Benutzung der gemeindlichen Verkehrsräume
§ 9 Entgelt für die Betriebsführung
§ 10 Handeln für die Gemeinde Berglen, Vollmacht,
Beauftragung Dritter
§ 11 Informationspflichten, Zutritts- und Prüfungsrecht der
Gemeinde Berglen
§ 12 Haftung der Vertragsparteien,
Verkehrssicherungspflichten
§ 13 Versicherungen
§ 14 Höhere Gewalt
§ 15 Datenschutz, Vertraulichkeit, Nutzung von Kundendaten
§ 16 Vertragsänderungen, salvatorische Klausel
§ 17 Übertragung von Rechten und Pflichten
§ 18 Geltungsdauer der Vereinbarung
§ 19 Pflichten bei Vertragsbeendigung
§ 20 Loyalitätsklausel
§ 21 Vertragsanlagen
§ 22 Genehmigung, Wirksamwerden
Bezüglich der einzelnen Punkte wird auf die örV im Anhang
verwiesen. Einzelne Fragen können gerne in der Sitzung beantwortet werden.
Einzelanmerkungen zu § 9 (Entgelt für die Betriebsführung),
siehe auch Anlage 3 zur örV:
Zentraler Kostenfaktor für die Berechnung des Entgelts sind
die Personalkosten für die Wassermeister und Monteure. Wenn alle fünf im
Stellenplan der Gemeinde Rudersberg enthaltenen Stellen ganzjährig in 2022
besetzt sein werden, belaufen sich die Personalkosten auf rund 360.000,00 €.
Bringt man davon die Kostenerstattung des Zweckverbands Wasserversorgung
Berglen-Wieslauf mit 50.000,00 € in Abzug, verbleiben Personalkosten mit
310.000,00 €.
Davon trägt die Gemeinde Berglen künftig entsprechend der
örV - und in Anlehnung an die Personalbedarfsberechnungen der beiden Gemeinden
(siehe Erläuterungen in Vorlage SV/604/2020 aus der GR-Sitzung vom 21.07.2020)
- einen Anteil von 35 %, dies sind ca. 108.500,00 € (1).
Zu den Personalausgaben kommen noch ausgewählte Sachkosten
(vgl. Anlage 3 zur örV) hinzu, an welchen sich die Gemeinde Berglen beteiligen
muss. Im Wirtschaftsplan 2021 der Gemeinde Rudersberg war hierfür ein Betrag
mit 7.000,00 € eingestellt. Auch hiervon trägt die Gemeinde Berglen einen
Anteil von 35 %, somit ca. 2.500,00 € (2).
Summe aus (1) und (2): 111.000,00
€ (3).
Zu diesem Betrag wird noch ein „Gemeinkostenzuschlag“ mit
22,5 % hinzugerechnet, dies sind dann weitere rd. 25.000,00 € (4).
In Summe (3) + (4) beträgt das jährliche Entgelt der
Gemeinde Berglen an die Gemeinde Rudersberg auf Basis dieser teilweise
vorläufigen Beträge in 2022 rd.
136.000,00 € (zzgl. MWSt). Unterjährig werden Abschlagszahlungen geleistet.
Mit dem jeweiligen Jahresabschluss erfolgt entsprechend den tatsächlich
entstandenen Kosten eine „Spitzabrechnung“.
Das Betriebsführungsentgelt des Jahres 2021 an die Süwag
beläuft sich auf ca. 87.300,00 € netto. Da zum fachgerechten Betrieb der
Wasserversorgung mehr Personal notwendig ist als bisher bereitgestellt, würde
sich bei einer Vertragsverlängerung mit dem bisherigen Betriebsführer das
jährliche Entgelt ebenfalls erhöhen.
Die Erhöhung des Entgeltes um ca. 56 % ist durch die
deutliche Erhöhung der Personalstellenanteile gerechtfertigt (bisher 0,7 – 1,0 Personalstellen,
künftig 1,5 Personalstellen).
Die Gemeinde Rudersberg wird im Frühjahr 2022 die
Zeiterfassungssoftware AIDA einführen. Die örV sieht in § 10 Absatz 5 vor, dass
die Berechnungsgrundlagen für
die Entgeltberechnung zunächst für den Zeitraum von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des Vertrages festgeschrieben werden. Danach werden die
Vertragsparteien die Kostenverteilung überprüfen und gegebenenfalls unter
Wahrung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Interessen beider Vertragsparteien anpassen. Als Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse gilt insbesondere eine Erfassung der Zeitansätze für den
Personalbedarf in digitaler Form (z.B. mittels des Programms AIDA).
Zusammenfassung:
Die Verwaltungen beider Gemeinden sind der festen
Überzeugung, mit der vorliegenden örV und den darin getroffenen Regelungen
incl. Entgelttragung eine sachgerechte, pragmatische, verlässliche,
rechtssichere und damit beiden Seiten dienende Regelung erarbeitet zu haben.
Den Gemeinderäten beider Kommunen wird vorgeschlagenen, der beiliegenden örV
zuzustimmen.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden Rudersberg und Berglen zur technischen Betriebsführung für die Wasserversorgung Berglen gemäß der Anlage abzuschließen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Einnahmen:
laufend: ca. 136.000,00 €/jährlich netto;
Laufzeit: unbegrenzt
·
davon Personalkosten: 136.00,000 € netto
ein entsprechender Haushaltsansatz wird über die
Wirtschaftspläne der Folgejahre bereitgestellt.
es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die
Finanzierung
erfolgt über: