Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Rudersberg und Berglen über die technische Betriebsführung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Berglen ab dem 01. Januar 2022
Vorlage
SV/742/2021
Aktenzeichen
815.81
Art
Sitzungvorlage

 

Da der Betriebsführungsvertrag für die Wasserversorgung Berglen mit der Süwag Grüne Energien und Wasser AG ursprünglich zum 30.06.2021 endete hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.07.2020 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Zeit ab 01.07.2021 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) für den Bereich der Wasserversorgung zwischen der Gemeinde Rudersberg und der Gemeinde Berglen mit externer Unterstützung zu erarbeiten (Technische Betriebsführung der Wasserversorgung der Gemeinde Berglen durch die Gemeindewerke Rudersberg).

 

Auf die Sitzungsvorlage SV/604/2020 wird verwiesen.

 

Parallel dazu wurde auch ein entsprechender Beschluss im Gemeinderat Rudersberg gefasst.

 

Nachdem sich Anfang 2021 abzeichnete, dass der ursprünglich angedachte Zeitpunkt für das Inkrafttreten (01.07.2021) nicht gehalten werden kann, konnte sich die Gemeinde Berglen mit dem bisherigen Dienstleister (Süwag) darauf verständigen, diesen Vertrag um ein halbes Jahr bis zum 31.12.2021 zu verlängern (siehe Vorlage SV/711/2021; GRS 18.05.2021).

 

Unter Mitwirkung des Büros „Spahn, Uhl, Schöneweiß, Kanzlei für Kommunalentwicklung“ aus Freiburg (hälftige Kostentragung zwischen den Gemeinden) wurde die im Anhang beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) nebst den Anlagen 1 bis 3 erarbeitet. Diese örV soll nun zum 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Gemäß § 25 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bedarf die örV der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Daher wurde der Entwurf der örV vorab dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis zur Prüfung vorgelegt.

 

Das Landratsamt hat mit E-Mail vom 15.09.2021 mitgeteilt:

„Aus unserer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplante öffentlich-rechtlich Vereinbarung der Gemeinden Rudersberg und Berglen. Bitte lassen Sie uns die Unterlagen (unterschriebene örV, Vorlagen für die Gemeinderatssitzungen, Niederschriften zu den Beschlüssen) nach der Beschlussfassung durch die Gemeinderäte zukommen, damit wir die Vereinbarung für die Genehmigung final prüfen können.“

 


Was inhaltlich hinter der Kooperation zwischen den beiden Gemeinden steckt, geht aus der Präambel zur örV hervor:

 

„Der Eigenbetrieb Wasserwerk Berglen der Gemeinde Berglen hatte für die technische Betriebsführung ein externes Dienstleistungsunternehmen beauftragt, dessen Vertrag am 31.12.2021 endet. Eigenes Personal steht der Gemeinde Berglen für die Durchführung dieser Aufgabe nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Sie möchte die technische Betriebsführung daher zukünftig auf die Gemeinde Rudersberg übertragen, die diese zu übernehmen bereit ist. Zur Umsetzung schließen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung.“

 

 

Die örV selbst handelt folgende Punkte ab:

 

§ 1 Übertragung der Durchführung der technischen Betriebsführung

§ 2 Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Umfang der technischen

      Betriebsführung

§ 3 Übergabe der Wasserversorgungsanlagen

§ 4 Betriebsführungspflichten der Gemeinde Rudersberg

§ 5 Bindung an den Haushalt

§ 6 Pflichten der Gemeinde Berglen

§ 7 Personal

§ 8 Benutzung der gemeindlichen Verkehrsräume

§ 9 Entgelt für die Betriebsführung

§ 10 Handeln für die Gemeinde Berglen, Vollmacht, Beauftragung Dritter

§ 11 Informationspflichten, Zutritts- und Prüfungsrecht der Gemeinde Berglen

§ 12 Haftung der Vertragsparteien, Verkehrssicherungspflichten

§ 13 Versicherungen

§ 14 Höhere Gewalt

§ 15 Datenschutz, Vertraulichkeit, Nutzung von Kundendaten

§ 16 Vertragsänderungen, salvatorische Klausel

§ 17 Übertragung von Rechten und Pflichten

§ 18 Geltungsdauer der Vereinbarung

§ 19 Pflichten bei Vertragsbeendigung

§ 20 Loyalitätsklausel

§ 21 Vertragsanlagen

§ 22 Genehmigung, Wirksamwerden

 

Bezüglich der einzelnen Punkte wird auf die örV im Anhang verwiesen. Einzelne Fragen können gerne in der Sitzung beantwortet werden.

 

 

Einzelanmerkungen zu § 9 (Entgelt für die Betriebsführung), siehe auch Anlage 3 zur örV:

 

Zentraler Kostenfaktor für die Berechnung des Entgelts sind die Personalkosten für die Wassermeister und Monteure. Wenn alle fünf im Stellenplan der Gemeinde Rudersberg enthaltenen Stellen ganzjährig in 2022 besetzt sein werden, belaufen sich die Personalkosten auf rund 360.000,00 €. Bringt man davon die Kostenerstattung des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf mit 50.000,00 € in Abzug, verbleiben Personalkosten mit 310.000,00 €.

Davon trägt die Gemeinde Berglen künftig entsprechend der örV - und in Anlehnung an die Personalbedarfsberechnungen der beiden Gemeinden (siehe Erläuterungen in Vorlage SV/604/2020 aus der GR-Sitzung vom 21.07.2020) - einen Anteil von 35 %, dies sind ca. 108.500,00 € (1).

Zu den Personalausgaben kommen noch ausgewählte Sachkosten (vgl. Anlage 3 zur örV) hinzu, an welchen sich die Gemeinde Berglen beteiligen muss. Im Wirtschaftsplan 2021 der Gemeinde Rudersberg war hierfür ein Betrag mit 7.000,00 € eingestellt. Auch hiervon trägt die Gemeinde Berglen einen Anteil von 35 %, somit ca. 2.500,00 € (2).

 

Summe aus (1) und (2):                                111.000,00 € (3).

 

Zu diesem Betrag wird noch ein „Gemeinkostenzuschlag“ mit 22,5 % hinzugerechnet, dies sind dann weitere rd.                                                               25.000,00 € (4).

 

In Summe (3) + (4) beträgt das jährliche Entgelt der Gemeinde Berglen an die Gemeinde Rudersberg auf Basis dieser teilweise vorläufigen Beträge in 2022 rd. 136.000,00 € (zzgl. MWSt). Unterjährig werden Abschlagszahlungen geleistet. Mit dem jeweiligen Jahresabschluss erfolgt entsprechend den tatsächlich entstandenen Kosten eine „Spitzabrechnung“.

 

Das Betriebsführungsentgelt des Jahres 2021 an die Süwag beläuft sich auf ca. 87.300,00 € netto. Da zum fachgerechten Betrieb der Wasserversorgung mehr Personal notwendig ist als bisher bereitgestellt, würde sich bei einer Vertragsverlängerung mit dem bisherigen Betriebsführer das jährliche Entgelt ebenfalls erhöhen.

 

Die Erhöhung des Entgeltes um ca. 56 % ist durch die deutliche Erhöhung der Personalstellenanteile gerechtfertigt (bisher 0,7 – 1,0 Personalstellen, künftig 1,5 Personalstellen).

 

Die Gemeinde Rudersberg wird im Frühjahr 2022 die Zeiterfassungssoftware AIDA einführen. Die örV sieht in § 10 Absatz 5 vor, dass die Berechnungsgrundlagen für die Entgeltberechnung zunächst für den Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages festgeschrieben werden. Danach werden die Vertragsparteien die Kostenverteilung überprüfen und gegebenenfalls unter Wahrung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien anpassen. Als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gilt insbesondere eine Erfassung der Zeitansätze für den Personalbedarf in digitaler Form (z.B. mittels des Programms AIDA).

 

 

Zusammenfassung:

 

Die Verwaltungen beider Gemeinden sind der festen Überzeugung, mit der vorliegenden örV und den darin getroffenen Regelungen incl. Entgelttragung eine sachgerechte, pragmatische, verlässliche, rechtssichere und damit beiden Seiten dienende Regelung erarbeitet zu haben. Den Gemeinderäten beider Kommunen wird vorgeschlagenen, der beiliegenden örV zuzustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 x Kämmerei    


Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden Rudersberg und Berglen zur technischen Betriebsführung für die Wasserversorgung Berglen gemäß der Anlage abzuschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

               Einnahmen:

       einmalig:             

       laufend:                €/jährlich;

            Laufzeit:               Jahre

 

               Ausgaben:

       einmalig:              

       laufend: ca. 136.000,00 €/jährlich netto;

            Laufzeit: unbegrenzt

·         davon Sachkosten:              

·        davon Personalkosten: 136.00,000 € netto

 

               ein entsprechender Haushaltsansatz wird über die Wirtschaftspläne der Folgejahre bereitgestellt.

 

               es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die Finanzierung

                  erfolgt über: