Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Halle und drei Stellplätzen auf dem Grundstück Enzianstraße 10, Flst.Nr. 1086/6 im Stöckenhof
Auf dem Grundstück Enzianstraße 10, Flst.Nr. 1086/6 im
Stöckenhof ist der Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit Halle und drei Stellplätzen geplant. Das neue
Wohnhaus, welches im nördlichen Grundstücksteil errichtet werden soll, weist
eine Grundfläche von ca. 14,5 m x 9,5 m auf. Das Gebäude soll mit einem
Satteldach mit einer Neigung von 35° traufständig zur Enzianstraße errichtet
werden. Die Firsthöhe beträgt 9,58 m und die Traufhöhe 6,25 m jeweils gemessen
ab der Rohfußbodenhöhe. Dabei überdacht das Satteldach auch die westlich
angrenzende ca. 26 m² große Holzterrasse, welche auf der kompletten Breite des
Wohnhauses geplant ist. Westlich anschließend daran ist zudem ein Teich mit
einer Grundfläche von ca. 4 m x 5,50 m vorgesehen. Der Zugang zum Wohnhaus
erfolgt östlich entlang der Grundstücksgrenze.
Die Halle, die sich südlich des Hauses befindet, weist eine
Grundfläche von ca. 97 m² auf und dient als Werkstatt für Rennwagen. Das
zweistöckige Gebäude soll ebenfalls mit einem Satteldach mit einer Neigung von
38° errichtet werden. Die Firsthöhe beträgt 7,92 m und die Traufhöhe 4,40 m
jeweils gemessen ab der Rohfußbodenhöhe. Der Eingang erfolgt über die westliche
Gebäudeseite. Zudem sind im Süden und Osten jeweils ein Rolltor geplant.
Östlich der Halle sind zwei Stellplätze und westlich ein
Stellplatz vorgesehen. An der westlichen Grundstücksgrenze, auf Höhe der Halle,
soll ein ca. 4 m² großer Fahrradschuppen errichtet werden.
Das Baugrundstück liegt nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beurteilung erfolgt daher nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB), da sie dem nicht überplanten Innenbereich von Stöckenhof
zugeordnet werden. In unbeplanten Gebieten bestehen keine planungsrechtlichen
Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie üblicherweise in
Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein Vorhaben muss sich
mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen hier an der
vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Es ist folglich nach § 34 Abs. 1
BauGB u.a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert ist, es sich
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt wird.
Durch die Planunterlagen wird ersichtlich,
dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Die Firsthöhe des
geplanten Wohnhauses liegt zwar bis zu 0,83 m über denen der Umgebungsgebäude,
das Gelände steigt jedoch auch in Richtung Norden an. Die Traufhöhe der Halle
befindet sich auf gleicher Höhe wie die des Gebäudes Enzianstraße 6, die
Firsthöhe ist weitaus niedriger als die der umgebenden Gebäude.
Die Verwaltung geht aufgrund der ihr
vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass sich das Baugrundstück in einem
allgemeinen Wohngebiet befindet. Gemäß § 4 Baunutzungsverordnung können in
allgemeinen Wohngebieten nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Ob
es sich bei der Werkstatt für Rennwagen um einen nicht störenden Gewerbebetrieb
handelt, wird derzeit vom Amt für Umweltschutz beim Landratsamt geprüft. Die
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist deshalb an diese Bedingung
geknüpft.
Der Stellplatzschlüssel der Gemeinde Berglen ist erfüllt,
sofern für das Gewerbe nur ein Stellplatz erforderlich ist. Sollte dies nicht
der Fall sein, ist auf dem Grundstück die entsprechende Anzahl an Stellplätzen
herzustellen.
Zur Entlastung der Kläranlage ist eine dezentrale
Niederschlagsentwässerung vorzusehen. Sollte diese nicht möglich sein, ist ein
entsprechender Nachweis vorzulegen.
Vor diesem Hintergrund wird dem Bau- und
Umweltausschuss empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wie
folgt zu erteilen.
1 x Bauakte „Enzianstraße 10“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe erteilt, dass es sich bei dem
Gewerbebetrieb um einen nicht störenden Gewerbebetrieb gemäß § 4 BauNVO
handelt.
2. Es ist
jeweils eine dezentrale Niederschlagsentwässerung vorzusehen. Sollte dies nicht
möglich sein, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
3. Sollte
für das Gewerbe mehr als ein Stellplatz erforderlich sein, ist die
entsprechende Anzahl an Stellplätzen unter Berücksichtigung des
Stellplatzschlüssels der Gemeinde auf dem Grundstück herzustellen.
4. Die
Gemeinde stimmt den Bauvorhaben auch als Angrenzerin an die Baugrundstücke zu.
Lageplan
Grundriss Erdgeschoss
Grundriss Obergeschoss
Schnitt
Südansicht (Enzianstraße)
Westansicht
Nordansicht
Ostansicht
Straßenabwicklung