Abbruch des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Rolandstraße 16, Flst.Nr. 31 in Ödernhardt
Der Antragsteller möchte auf seinem
Grundstück Rolandstraße 16, Flst.Nr. 31 in Ödernhardt das bestehende Wohn- und
Wirtschaftsgebäude abreißen, um anschließend ein Einfamilienwohnhaus zu
errichten. Das Bauvorhaben weist eine Grundfläche von ca. 10 m x 15 m auf. Die
geplante Firsthöhe beträgt 9,10 m und die Traufhöhe 6,01 m jeweils gemessen ab
der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss. Das Gebäude soll mit einem
Satteldach mit einer Neigung von 31,4° traufständig zur Rolandstraße errichtet
werden. Aufgrund des nach Westen abfallenden Geländes liegt das Untergeschoss
auf der westlichen und teilweise auf der südlichen Gebäudeseite frei. An der
südwestlichen Gebäudeecke ist im Untergeschoss daher eine 6,30 m² große
Terrasse und darüber im Erdgeschoss ein 6,07 m² großer Balkon geplant. Im
Untergeschoss befindet sich eine Garage mit zwei Stellplätzen, die Zufahrt
erfolgt über den nördlichen Teil des Grundstücks sowie teilweise über das
Nachbargrundstück Rolandstraße 14.
Die Baufläche liegt im Geltungsbereich eines
Baulinienplans aus dem Jahr 1958. Die Beurteilung erfolgt jedoch nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB), da der Baulinienplan keine textlichen Festsetzungen
beinhaltet. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie üblicherweise in
Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein Vorhaben muss sich
mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen hier an der
vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Es ist folglich nach § 34 Abs. 1
BauGB u.a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert ist, es sich
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt wird.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine
städtebaulichen Bedenken gegen das Vorhaben, da zum einen sich der Grundriss
und die Firsthöhe des geplanten Gebäudes im Vergleich zum bestehenden Gebäude
verkleinern und zum anderen fügt sich das Vorhaben gemäß der Straßenabwicklung
in die Umgebungsbebauung ein.
Der Stellplatzschlüssel der Gemeinde wird
durch die Doppelgarage im Untergeschoss eingehalten.
Darüber hinaus wird hier modernisierter Wohnraum im Innenbereich geschaffen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss vor diesem Hintergrund
das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
1 x Bauakte „Rolandstraße 16“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB erteilt.
2.
Die Gemeinde stimmt den Bauvorhaben auch als
Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Lageplan
Grundriss Untergeschoss
Grundriss Erdgeschoss
Grundriss Obergeschoss
Schnitt
Nordansicht
Ostansicht (Rolandstraße)
Südansicht
Westansicht
Straßenabwicklung