1. Überblick
Verfahrensstand (seit Genehmigung Wege- und Gewässerplan)
12/2015 Genehmigung Wege-
und Gewässerplan
02/2017 - 03/2019 1. Bauabschnitt (Bauvolumen rd. 0,75 Mio. EUR)
02/2019 - 10/2019 2. Bauabschnitt (Bauvolumen rd. 0,46 Mio. EUR)
04/2021 - 07/2022 3. Bauabschnitt (Bauvolumen rd. 1,90 Mio. EUR)
Aktuell:
Spätsommer 2022: Bau von drei Trockenmauern
Herbst 2022: Abrechnung 3. Bauabschnitt
ab Herbst 2022: Bewirtschaftungsregelung südl. Stöckenhof wg. Starkregenproblematik (keine Eigentumsregelung!)
Weitere
Zeitplanung:
2023 Umsetzung
Baumaßnahmen zur Erosionsminderung
südl. Stöckenhof
2023 Aufmessung des Wegenetzes
2024 Wunschtermin
2025 Aufstellung Zuteilungsentwurf
2026 Besitzeinweisung
2. Stand
Ausbau Wege- und Gewässerplan
·
Der
3. Bauabschnitt mit einem Bauvolumen von 1,9 Mio. EUR wurde im Juli 2022
beendet und die Anlagen wurden der Gemeinde übergeben. Dieser Bauabschnitt wird
aktuell abgerechnet.
·
Die
8. Änderung des Wege- und Gewässerplans wurde von der unteren
Flurbereinigungsbehörde mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, den
Trägern öffentlicher Belange und der Gemeinde am 1.7.22 genehmigt.
Abb. 1: Oberbodenabtrag bei Starkregen Abb. 2: Weg mit Boden überschwemmt
Inhalt der
Änderung: Durch erosionsmindernde Maßnahmen südlich von Stöckenhof (Anlegen von
Grünland an der am stärksten betroffenen Stelle, Verlängerung von
Altgrasstreifen sowie Sukzessionsflächen und hangparallele Drehung der
Bewirtschaftungsrichtung) soll vermieden werden, dass bei Starkregenereignisse
Oberboden abgeschwemmt wird.
Die
Änderung der Bewirtschaftungseinheiten wird im Herbst 2022 geregelt. Die
notwendige Ergänzung des Wegenetzes (Ausbau eines Schotterrasenwegs und Grünweg
mit Zufahrten) wird im Frühjahr 2023 erfolgen.
Abb. 3: Vorgesehene (Bau-)Maßnahmen: Drehung Bewirtschaftungsrichtung, Acker/ Grünland-Umwandlung, Verlängerung Altgrasstreifen/Sukzessionsflächen, Erschließungswege
Abb. 4: Bewirtschaftstungseinheiten bis Abb. 5: Änderung der Bewirtschaftungsein-
bis Herbst 2022 heiten ab Herbst 2022
·
Des
Weiteren zur Umsetzung der Wege- und Gewässerplanung noch vorgesehen:
Bau von drei Trockenmauern (Summe rd. 55m²) im Gewann „Scheuenberg“ und
„Großmolte“ als Kompensationsmaßnahme. Ausgeführt durch Martin Bücheler,
Garten- und Landschaftsbau.
3. Nächste
Verfahrensschritte
Neben den restlichen Arbeiten zur Umsetzung
des Wege- und Gewässerplans erfolgt nun die Grundlagenerarbeitung für die
Zuteilung (hier bei einem Verfahrensgebiet von rd. 800 ha mit rd. 800
Teilnehmern).
Arbeitsschritte (chronologisch sortiert):
·
Aufmessung
des „Neuen Bestands“:
Koordinatentechnische Erfassung des
Verfahrensgebiets (v.a. der neuen Wege und Gräben und dgl.) durch
Vermessungsarbeiten. Dieser bildet die Grundlage für den Zuteilungsentwurf.
·
Wunschtermine
– Anhörung der Teilnehmer zu ihren Abfindungswünschen:
Mitwirkungspflicht der Teilnehmer,
gleichzeitig rechtliches Gehör.
Im Vorfeld dazu findet eine
Teilnehmerversammlung zur Information statt.
Jeder Teilnehmer erhält ein Schreiben
mit Übersicht seiner Flurstücke und einem Fragebogen zu seinen
Abfindungswünschen. Bei Bedarf werden persönliche Gespräche angeboten. Der
Teilnehmer kann hier Einfluss auf die Gestaltung seiner Abfindung nehmen. Diese
geht in die Abwägung zum Grundsatz der wertgleichen Abfindung mit ein.
Die Wünsche sind jedoch unverbindlich.
Keine Zusage zur Erfüllung möglich.
·
Zuteilungsentwurf:
Die Flurbereinigungsbehörde stellt
Spielregeln zusammen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft für die
Zuteilung auf (z.B. wie werden geschützte Gebiete bei der Zuteilung
berücksichtigt? Gibt es Entschädigungen für Missformen? Wie werden
Streuobstgebiete behandelt?).
Die Flurbereinigungsbehörde erstellt
eine sogenannte Anspruchsberechnung (wie viele Werteinheiten gibt es insgesamt,
die für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen als auch für Dienstbarkeiten
bereitgestellt werden müssen?). Dadurch wird dann auch der Landabzug berechnet,
welcher von jedem Teilnehmer aufgebracht werden muss.
Außerdem wertet die
Flurbereinigungsbehörde die Fragebögen zum Wunschtermin aus und erstellt unter
Berücksichtigung der wertgleichen Abfindung (§§ 44 FlurbG) den
Zuteilungsentwurf.
Land von gleichem Wert:
·
Nach
dem Gesetz hat jeder Teilnehmer Anspruch auf Land von gleichem Wert
·
Abfindung
nach Wert, nicht nach Fläche
·
Der
Wert hängt ab von den Einlageflurstücken (Nutzungsart, Beschaffenheit,
Bodengüte, Entfernung von Hof/Ort)
·
Der
Wert wird durch die Bodenbewertung und andere wertbestimmende Faktoren
beeinflusst
·
Bessere
Bodenklassen -> weniger Fläche
·
Schlechtere
Bodenklassen -> mehr Fläche
Eine größtmögliche Zusammenlegung von
Grundstücken mit neuen zweckmäßigen Grenzen ist anzustreben.
Der erarbeitete Zuteilungsentwurf wird
von der örtlichen Qualitätssicherung geprüft und zur Durchsicht bei der Oberbehörde
(LGL) vorgelegt.
Wichtig zu wissen: der Vorstand wirkt
bei der Zuteilung nicht mit! Dies ist alleinige Aufgabe der
Flurbereinigungsbehörde.
·
Vorläufige
Besitzeinweisung:
Die Zuteilungsergebnisse stehen nach
Fläche und Wert für die neuen Grundstücke für jeden einzelnen Teilnehmer nun
fest.
Mit Abstimmung des Vorstands der
Teilnehmergemeinschaft wird ein geeigneter Stichtag zur Besitzeinweisung
festgelegt. Dieser ist meist im Herbst nach der Ernte. In der Örtlichkeit
werden die neuen Grundstücke durch Pflöcke bzw. Grenzzeichen kenntlich gemacht.
Durch öffentliche Bekanntmachung und
Auslegung der Unterlagen wird in den Besitz, Verwaltung und Nutzung eingewiesen
(nicht Eigentum!). Die vorläufige Besitzeinweisung dient zur beschleunigten
Bewirtschaftung und Kennenlernen der neuen Flurstücke noch vor dem sogenannten
Flurbereinigungsplan.
Widersprüche können vorgebracht werden,
sind jedoch nur sinnvoll, wenn die Bewirtschaftung des Flurstücks unzumutbar
ist.
·
Flurbereinigungsplan:
Dieser fasst die rechtlichen und
tatsächlichen Ergebnisse des Verfahrens zusammen (in Textteil, Karten,
Verzeichnissen) und ist ein Nachweis über die alten und neuen Flurstücke.
Durch öffentliche Bekanntmachung mit
Auslegung der Unterlagen wird der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben. Jeder
Teilnehmer erhält Auszüge zur Überprüfung seiner wertgleichen Abfindung, eine
detaillierte Wertberechnung sowie Abrechnungen etwaiger Geldentschädigungen.
In einem Ausschlusstermin können
Widersprüche betreffend der Abfindung vorgebracht werden.
Widerspruchsbearbeitung: Berechtigte
Widersprüche (Herstellung einer wertgleichen Abfindung) müssen abgeholfen
werden.
Diese sind öfters bautechnischer Natur
-> Änderung des Wege- und Gewässerplans mit einem weiteren Ausbauprogramm.
·
(Vorzeitige)
Ausführungsanordnung:
Der Flurbereinigungsplan wird
unanfechtbar, wenn alle Widersprüche abgeholfen oder zurückgenommen wurden.
Anstelle der alten Flurstücke treten nun eigentumsrechtlich die neuen.
·
Danach:
Berichtigung der öffentlichen Bücher
(Grundbuch, Liegenschaftskataster und sonstige öffentliche Bücher) sowie
Abwicklung und Schlussfeststellung des Verfahrens.
1 x Bauamt
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom
aktuellen Sachstand des Flurbereinigungsverfahrens in Berglen.