Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung
der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und insbesondere der Vorschrift des
§ 2b UStG zum 01.01.2023 ist zu prüfen, inwieweit den Satzungen oder
Gebührenverzeichnissen Leistungen zugrunde liegen, bei denen ein möglicher
Wettbewerb zu Dritten und somit eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt. Ziel der
Aufnahme eines „Steuer-Disclaimers“ in die örtlichen Satzungen oder
Gebührenverzeichnisse ist, auf diesem Wege umsatzsteuerrechtliche Risiken im
Kontext dieser Neuregelung abzufangen.
Um den Aufwand für die Änderung der Vielzahl
von Satzungen oder Gebührenverzeichnissen in Grenzen zu halten, hat der
Gemeindetag Baden-Württemberg ein Satzungsmuster für die Umstellung in Form
einer so genannten Artikelsatzung erarbeitet.
Die Anpassung der gemeindlichen Satzungen bei denen Entgelte, Gebühren, Kostenersätze oder sonstige Erträge erwirtschaftet werden hat zur Folge, dass im Falle einer Umsatzsteuerpflicht die in der jeweiligen Satzung festgesetzten Beträge netto zu verstehen sind, also noch die gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Im Ergebnis werden diese Leistungen für den Bürger künftig teurer. Andernfalls müsste die Gemeinde zu Gunsten gleichbleibender Gebühren/Entgelte auf einen Teil der bisherigen Erträge verzichten.
1 x Kämerei
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur
Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG gemäß der Anlage.